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Minderung des Mietzinses

Geringfügige Mängel der Mietsache oder der nicht gemieteten Außenanlage des Neubaus sowie Mängel, die dem Vermieter nicht zur Beseitigung angezeigt wurden, mindern die Miete nicht.

Amtsgericht Saarburg, Urteil vom 28.11.2001, Aktenzeichen: 5 C 473/01.
Stichwörter: minderung + mietzinses

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