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Minderung wegen Baustelle
Mit gelegentlichen Straßenbaumaßnahmen begrenzten Ausmaßes in der Nähe eines innerstädtischen Ladenlokals muss der Mieter eines langfristigen Mietvertrags von vornherein rechnen. Dei Miete ist daher nicht wegen eines Mangels gemindert.
OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2000 - Aktenzeichen: 4 U 121/00.