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Mindeststandard Altbauwohnung Urteil Az VIII ZR 281/03
"Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt."
Der BGH hat mit dieser Entscheidung die Beklagte Vermieterin zur Installation einer Steckdose im Badezimmer und zur Verbesserung der Stromversorgung der Wohnung verpflichtet. Der Mieter hat im Rahmen seines Mietgebrauches daher Anspruch auf die strommäßige Versorgung für mindestens zwei Großverbraucher wie Waschmaschine und Geschirrspüler. Verneint wurde der Anspruch auf Anpassung der gesamten Elektroinstallation auf den heutigen Stand der Technik. Es wurde bestätigt, dass die DIN-Normen auch hinter den zurückbleiben können. Nach § 535 I BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter ein einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten, andernfalls entsteht für den Mieter ein Erfüllungsanspruch. Zu prüfen ist daher der vertraglich vereinbarte oder vorausgesetzte Gebrauch. Inhalt dieser Bestimmung ist daher ohne gesonderte Vereinbarung der allgemeine Nutzungszweck im Sinne der allgemeinen Verkehrsanschauung. Der Standard bei Neubauten ist daher kein Maßstab für den bei Altbauten. En Anspruch besteht nach § 535 I S. 2 BGB jedoch auf bestimmte Einzelmaßnahmen, die einem Mindeststandard genügen müssen, der ein zeitgemäßes Wohnen und alle mit der Haushaltsführung üblicherweise verbundenen Tätigkeiten unter Einsatz technischer Hilfsmittel erlaubt. Dabei wird als Standard eine Lebensweise zugrunde gelegt, die seit Jahrzehnten üblich ist und dem allgemeinen Lebensstandard entspricht.
In einer Nebenentscheidung bestätigt der BGH auf eine Anschlußrevision der Vermieterin hin, dass kein Anspruch des Mieters auf Beseitigung von Knarrgeräuschen am Parkett besteht. Gewisse Unzulänglichkeiten einer Altbauwohnung, die allgemein verbreitet sind, sind hinzunehmen, wobei es ohne Bedeutung ist, ob diese Nachteile durch normale Abnutzung oder unfachmännische Reparaturen entstehen, solange sie sich von der Intensität her im üblichen Umfang halten.
Interessanterweise gibt der BGH in dieser Entscheidung dem Vermieter die Möglichkeit, über einen unter diesem Mindeststandard liegenden Zustand ausdrücklich zu vereinbaren .
Stichwörter: mindeststandard + urteil + viii + altbauwohnung + zr

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