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Kirchliches Arbeitsverhältnis und "Bündnis für Beschäftigung"
Die Beklagte ist eine diakonische Einrichtung in der Rechtsform einer Stiftung mit zuletzt ca. 3.000 Beschäftigten. Der 1955 geborene Kläger ist bei ihr seit 1984 als Angestellter im erzieherischen Dienst tätig. Mit ihm war - wie früher mit allen anderen Arbeitnehmern auch - arbeitsvertraglich die Geltung des BAT vereinbart. Im Jahre 1991 trat die Beklagte dem Verband Kirchlicher und Diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA) bei. Seitdem vereinbart sie mit neu eingestellten Arbeitnehmern die Geltung des Kirchlichen Angestelltentarifvertrages für die Angestellten der Evangelisch-Lutherischen Kirche Nordelbien (KAT-NEK). 1998 schloß der VKDA mit mehreren Gewerkschaften zur Vermeidung von 160 betriebsbedingten Kündigungen einen auf die Beklagte bezogenen Tarifvertrag "Bündnis für Investition und Beschäftigung", der eine Reduzierung der Personalkosten um 4,6 % und im Gegenzug den Ausschluß von betriebsbedingten Kündigungen bis Ende 2005 vorsieht. In einer Protokollnotiz vereinbarten die Tarifvertragsparteien, daß dieser Ausschluß nicht für betriebsbedingte Änderungskündigungen mit dem Ziel des Austauschs arbeitsvertraglicher Verweisungen auf den BAT durch die Einbeziehung des KAT-NEK in das jeweilige Arbeitsverhältnis gilt. Von den zuletzt noch nach dem BAT beschäftigten Arbeitnehmern stimmten alle bis auf den Kläger einer Umstellung ihrer Vergütungsreduzierung zu. Der Kläger lehnte ein entsprechendes Änderungsangebot ab. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis des Klägers im Dezember 1998 aus wichtigem Grund mit einer Auslauffrist und bot ihm eine Fortsetzung der Tätigkeit auf der Grundlage des KAT-NEK und des "Bündnis-Tarifvertrages" an. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Änderungsschutzklage.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß dem Kläger die angetragene Änderung im Hinblick auf die besondere kirchliche Dienstgemeinschaft zumutbar sei. Sie sei aus Gleichbehandlungsgründen geboten. Es sei den anderen Mitarbeitern, die ein Sonderopfer erbringen würden, nicht zu vermitteln, daß der Kläger von einer Änderung verschont bliebe, gleichzeitig aber von der Sicherung der Arbeitsplätze profitiere.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der auf Grund seines Lebensalters und seiner Beschäftigungsdauer nach § 53 BAT ordentlich nicht mehr kündbare Kläger konnte nicht fristlos bzw. außerordentlich mit Auslauffrist aus wichtigem Grund nach § 55 Abs. 1 BAT gekündigt werden. Das Festhalten an den vereinbarten Vertragsbestimmungen stellt keinen nach dieser Vorschrift erforderlichen personen- oder verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar. Andere wichtige Gründe, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Angestellten entgegenstehen, berechtigen den Arbeitgeber nach § 55 Abs. 2 Satz 1 BAT grundsätzlich nicht zu einer solchen Kündigung; die Voraussetzungen einer hiervon eventuell in Betracht zu ziehenden Ausnahme liegen schon deshalb nicht vor, weil der Arbeitsplatz des Klägers nicht weggefallen ist. Eine nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BAT unter bestimmten Umständen zulässige Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe war nicht im Streit. Die Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsverhältnisses und der kirchlichen Dienstgemeinschaft mit ihren spezifischen Loyalitätspflichten rechtfertigen keine andere Beurteilung.
BAG, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 2 AZR 216/00 -
Vorinstanz: LAG Hamburg, Urteil vom 10. November 1999 - 8 Sa 74/99 -