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Mindeststandard einer Altbauwohnung
Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte ermöglicht. Auch wenn nicht der Technikstandard einer Neubauwohnung erwartet werden kann, so muss die elektrische Anlage wenigstens den maßgeblichen DIN-Vorschriften genügen. Hierzu gehört auch, dass die Leitungen die Belastung durch einen Staubsauger aushalten und das Badezimmer neben der Deckenbeleuchtung zumindest eine Steckdose aufweist.
Urteil des BGH vom 26.07.2004
VIII ZR 281/03
BGHR 2004, 1538
MDR 2004, 1346