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Wasserzähler
Der Hauptwasserzähler erfasst aus technischen Gründen den Wasserverbrauch genauer als die Einzelwasserzähler in den Wohnungen. Noch bis zu einer Messfehlertoleranz von 20 bis 25 % ist der Vermieter berechtigt, die Kosten des Wasserverbrauchs nach dem Hauptzählerstand umzulegen. (AG Berlin Schöneberg, Az. 12 C 235/00, aus: GE 23/00, S. 1623)
Liegt die Abweichung zwischen Hauptwasserzähler und Summe der Einzelwasserzähler unter 20 %, darf die Differenz auf die Mieter umgelegt werden. Die Zählerstände der Einzelzähler in den Wohnungen können dabei als Schlüssel für die Umlage auf die einzelnen Wohnungen verwendet werden. (LG Braunschweig, Az. 6 S 163/98, aus: WM 1999, S. 294) Konkret: Summe der Einzelwasserzähler plus 20 % als Höchstgrenze der Umlagefähigkeit.