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Brandschaden durch Lötarbeiten auf Hausdach
Bei Schweiß- oder Lötarbeiten auf einem Dach reicht es zur Brandverhütung nicht aus, im Gefahrenbereich einen Eimer Wasser aufzustellen. Vielmehr ist es zusätzlich erforderlich, bewegliche brennbare Gegenstände aus der Gefahrenzone zu entfernen und ortsfeste brennbare Stoffe, auch wenn sie unter Putz liegen, durch hitzedämmende Abdeckung gegen Entzündung zu schützen sowie Fugen und Ritzen in Böden, Wänden und Decken mit nicht brennbaren Stoffen abzudichten.
Ein Unternehmer, der unter Missachtung dieser Schutzvorkehrungen einen Brandschaden verursacht, ist dem Hauseigentümer zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
Urteil des OLG Nürnberg vom 12.12.2002
13 U 2295/02
OLGR Nürnberg 2003, 197