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Modernisierung / Aufwandsentschädigung
Hat der Mieter durch die Modernisierungsarbeiten des Vermieters Aufwendungen, müssen ihm diese Aufwendungen ersetzt werden. Anstelle einer genauen Entschädigungsabrechnung können Mieter und Vermieter pauschal einen Aufwandsersatz schriftlich vereinbaren (hier: den Erlass einer ganzen Monatsmiete). Liegen am Ende der Modernisierung die Aufwendungen des Mieters höher als die vereinbarte Pauschale, hat der Mieter kein Recht auf weitere Entschädigung. (LG Berlin, Az. 63 S 204/00, aus: MM 1+2/02, S. 10)
Neben der Mietminderung im Rahmen eingeschränkter Nutzung der Mietsache nach § kann der Mieter zusätzlich Aufwandsentschädigung nach § für die anschließende Reinigung der Mietsache, notwendige Neutapezierung und Streichen der Wände verlangen. Der Aufwendungsersatzanspruch umfasst die Materialkosten und einen angemessenen Stundenlohn für die vom Mieter erbrachten Leistungen. Als angemessen gilt ein Stundensatz von 10 €. (AG Berlin Hohenschönhausen, Az. 11 C 519/03, aus: MM 8/04, S. 37)