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Nicht geleistet wird Wohngeld, wenn <br />
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du oder ein Familienmitglied im Jahr der Antragstellung Vermögenssteuer zahlen muss; oder <br />
es sich um eine Zweitwohnung handelt; oder <br />
die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, du die Miete z.B. daduch aufbringen könntest, dass Du Unterhaltsansprüche Dritten gegenüber geltend machst. (Nicht versagt werden kann das Wohngeld, wenn du durch Aufnahme eines Zweitstudiums deine Einkommensverringerung selbst verursacht hast.) <br />
Berechnung<br />
Im Wesentlichen hängt die Höhe des Wohngeldes von drei Faktoren ab: <br />
Familiengröße: Alle mit dir zusammen in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen zählen zur Familie. In der Regel zählen Verlobte nicht zur Familie. <br />
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Familieneinkommen: Für jedes Familienmitglied werden alle zu erwartenden Einnahmen der nächsten 12 Monate zusammengezählt. Nur wenn die künftig zu erwartenden Einnahmen eines Familienmitglieds nicht ermittelt werden können, werden "für dieses Familienmitglied " die Einnahmen der letzten 12 Monate zu Grunde gelegt. Diese Beträge werden dann zusammengezählt und durch 12 geteilt; so erhältst du das Familieneinkommen. <br />
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Mietbelastung: Grundlage für die Berechnung sind die Kaltmiete und die festen Nebenkosten (Müll, Grundsteuer, etc.). Nicht zur Miete zählen Heizkosten und Zuschläge für die Überlassung von Möbeln, Waschmaschinen usw. Sind diese Beträge nicht getrennt ausgewiesen (Mietvertrag mit Warmmiete), so werden Pauschalbeträge abgezogen. Gegebenenfalls verringert sich die Miete noch um den Betrag, den du als Untermiete von Dritten bekommst. Dieser Betrag wird aber bei der Einkommensberechnung nicht angerechnet. Für die anrechenbare Mietbelastung gelten außerdem Höchstgrenzen, die man aus der Broschüre Wohngeld (erhältlich im UStA) entnehmen kann. <br />
Vorsicht bei Wohngemeinschaften<br />
Um WGs nicht gegenüber Familien zu bevorzugen, dürfen die Wohngeldämter MitbewohnerInnen einer WG zur Berechnung heranziehen, wenn es sich um eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft handelt. Soll das Einkommen deiner MitbewohnerInnen also unberücksichtigt bleiben, so müsst ihr nachweisen, dass ihr nur Nebenräume gemeinsam nutzt. Wohnzimmer etc., die kollektiv genutzt werden, gibt es nicht. Putzmittel etc. werden von euch immer getrennt gekauft. Ihr benutzt nichts gemeinsam. Andernfalls darf das Wohngeldamt ausrechnen, ob das Wohngeld niedriger ausfiele, wenn es sich um eine Familie handelte, und gegebenenfalls dein Wohngeld auf den so errechneten Betrag kürzen, falls dann überhaupt noch etwas übrig bliebe. Außerdem müssten dann alle Leute in deiner WG ihr Einkommen offenlegen und Anträge ausfüllen. Also beim Wohngeldantrag nicht vergessen, dass du in einer reinen Zweck-WG lebst. <br />
Wo stellt man den Antrag? Was braucht man für Dokumente?<br />
Deinen Wohngeldantrag kannst du beim Amt für Wohnungswesen (Kochstr. 7, Nähe Rathaus West, Tel.: 0721 / 133-6401) stellen. <br />
Für deinen Wohngeld-Antrag brauchst du (mindestens) folgende Unterlagen: <br />
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Formular zur Beantragung des Wohngeldes <br />
Bescheinigung vom BAföG-Amt, bzw. letzten BAföG-Nachweis (s. o.) <br />
Verdienstbescheinigungen (vom Arbeitgeber auszufüllen) <br />
Formular über Wohnkosten (von Vermieter/Vermieterin auszufüllen) <br />
Formular: Zusatzerklärung für Studierende <br />
Immatrikulationsbescheinigung <br />
Nachweis über die Krankenkassenbeiträge (Kontoauszug reicht) <br />
Bei WGs: Persönliche Erklärung über gemeinsam benutzten Wohnraum und Mietaufteilung <br />
Nachweis, dass die Miete auch bezahlt wird (Kontoauszug oder Erklärung des Vermieters). Bei WGs, in denen die Miete an einen Mitbewohner gezahlt wird und der Gesamtbetrag von diesem überwiesen wird, muss von diesem sowohl der Eingang der Mietzahlung als auch die Weiterleitung an den Vermieter bestätigt werden. <br />
Alle Formulare erhältst du beim Amt für Wohnungswesen. Vergewissere dich beim Abholen der Formulare, dass du auch wirklich alle notwendigen bekommen hast.