Gast hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,
ich habe mir hier im Forum schon alle passenden Themen durchgelesen, bin aber nicht sicher, ob wir nun renovieren müssen oder nicht.
Wir sind am 01.03.05 in eine 4-Zimmerwohnung gezogen und möchten dieses Jahr noch ausziehen. Bei Einzug war die Wohnung neu renoviert (komplett weiss).
Wir haben nun 2 Räume gelb, einen Raum blau und einen grün gestrichen.
Im Mietvertrag befinden sich eine Klausel zur Instandhaltung -setzung und Schönheitsreparaturen und eine zu Schönheitsreparaturen bei Auszug:
§9 Übergabe des Mietobjektes, Instandahaltung, Insstandsetzung und Schönheitsreparaturen[/b:15ca6]
2. Während der Dauer des Mietverhältnisses nimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten vor. Im Allgemeinen sind diese nach folgendem Fristenplan erforderlich:
-in Küche, Bad und Duschräumen - alle 3 Jahre
-in Wohn- und Schlafräumen , Fluren Dielen und Toiletten- alle 5 Jahre
-sonstige Räume - alle 7 Jahre
Die Fristen werden berechnet ab Beginn des Mietverhältnisses bzw.soweit Schönheitsreparaturen danach von dem Mieter durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören auch der Innenanstrich der Türen, Fenster, Fußleisetn und Heizkörpern sofern und soweit deren Zustand nach Ablauf der vorstehend genannten Fristen eine Renovierung erfordert.
§19 Schönheitsreparaturen bei Vertragsende[/b:15ca6]
Der Mieter ist bei Beendigung der Mietzeit verpflichtet, die gemäß §9 Ziffer 2 des Mietvertrages fällige SChönheitreparaturen auf seine Kosten durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses in einzelnen oder sämtlichen Mieträumen die Schönheitsreparaturen nach §9 Ziffer 2 noc nicht fällig, ist der Mieter verpflichtet , die dafür entstehendenRenovierungskosten auf Grundlage eines Kostenvoranschlages zeitanteilig gemäß nachfolgender Regelung zu tragen:
Liegt der Beginn des Mietverhältnisses bzw. liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit - ausgehend von dem Fristenplan nach §9 Ziffer 2dieses Vertrages:
Für Küchen, Bad und Duschräumen:
länger als 1 Jahr zurück = ein Drittel lt. Kosten des Voranschlages
länger als 2 Jahre zurück = zwei Drittel lt. Kosten des Voranschlages
für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten:
länger als 1 Jahr zurück = ein Fünftel lt. Kosten des Voranschlages
länger als 2 Jahre zurück = zwei Fünftel lt. Kosten des Voranschlages
länger als 3 Jahre zurück = drei Fünftel lt. Kosten des Voranschlages
länger als 4 Jahre zurück = vier Fünftel lt. Kosten des Voranschlages
Der Mieter ist jedoch berechtigt, statt dieser Kostenmäßigen Quotenbeteiligung die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen selbst sach- und fachgerecht bis zum Ende der Mietzeit auszuführen.
Kommt der Mieter trotz Nachfristsetzung einer bei Vertragsende bestehenden Renovierungsverpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, diese Arbeiten selbst in Auftrag zu geben und die hierfür erforderlichen Kosten, einen evtl. Mietausfall und all sonstigen Verzugsschäden vom Mieter ersetzt zu verlangen.
Also heisst es nun Pinsel schwingen oder nicht???
Vielen Dank für Eure Hilfe[/b:15ca6]