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Definition des zu erhöhenden Mietzinses
Der "Mietzins, dessen Erhöhung verlangt wird", bezeichnet in § 2 Absatz 1 Nummer 3 lit. b MHG den Mietzins, der drei Jahre vor dem Wirksamwerden des Mieterhohungsverlangens zu zahlen war. (OLG Hamburg,, Beschluß vom 19. 3.1996 - 4 U 205/95 RE-Miet)