Ghostraider
Eine Kündigung ist nur unter besonderen Bedingungen möglich.
Die von Ihnen geschilderten Umstände reichen nicht zu einer Kündigung.
Ihnen verbleiben nur zwei Möglichkeiten.
1) Normale Kündigung mit drei Monate Kündigungsfrist, wo Sie zwar ausziehen können aber für die 3 Monate weiter Miete zahlen müssen. Oder einen Aufhebungsvertrag mit Nachmieterstellung und somit aus dem Mietvertrag kommen, ohne Kündigungsfrist.
Zu bedenken dabei ist, das der Vermieter drei Monate Überlegungszeit hat den Nachmieter zu akzeptieren.
Für die Zeit zahlen Sie auch weiter die Miete.
2) Schriftlich den Vermieter mit Fristsetzung auffordern Abhilfe zu schaffen und sofort eine Mietminderung ansetzen.
Dies würde ich aber mit einem Rechtsanwalt besprechen und durchführen damit alles seine Richtigkeit hat.
Mehr wie dies bleibt im Moment nicht über, außer zu hoffen das der Vermieter sich einschaltet und was unternimmt.
Im Ernstfall ist der Vermieter sogar verpflichtet den Ruhestörer zu kündigen.
Auch darüber kann der Rechtsanwalt nähere Auskunft geben.
Gruß
ghost
Dionysos
Hallo,
zunächst müssen Sie Ihren Vermieter den Mangel (auch Lärm durch Mitbewohner gehört dazu) anzeigen. Dies würde ich in Schriftform mit konkreten Störungen tun, also mit Datum, Uhrzeit und Art der Störung.
Erst dann stehen Ihnen weitere Möglichkeiten offen.
Parallel können Sie schon die Miete mindern. Hier empfiehlt es sich, ein Störprotokoll zu erstellen. Dies sollte Datum, Uhrzeit und Beschreibung der Störung enthalten. Dies ist für die Bemessung einer Minderungsquote günstiger und gibt Ihrem Vermieter auch eine ehrliche Chance Ihrer Mitmieterin "auf die Füße zu treten".
Eine Vorratskündigung, bzw. eine Kündigung unter auflösender Bedingung ist m.E. nicht möglich, da es den Sinn der Kündigungsfrist (Suche nach einem Nachmieter) zunichte macht.
Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn es den Vertragspartnern unzumutbar ist, an dem Mietverhältnis festzuhalten und die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. Soweit der Grundsatz. Im Gesetz sind noch einige Beispiele aufgeführt (z.B. Nichtgewährung des Gebrauchs oder akute Gesundheitsgefährdung). Dies sehe ich hier nicht erfüllt.
LG
Dionysos
Heute ist die "Gute, alte Zeit" von morgen.
[EDIT] Habe gerade erst gesehen, dass Ghost schon geantwortet hat. Er hat natürlich voll und ganz recht.
Dionysos