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Modernisierungsmaßnahme: Kabelfernsehen
Seit Einführung des digitalen Fernsehens, wodurch über eine vorhandene Gemeinschaftsantenne und einen vom Mieter anzuschaffenden Decoder (Set-Top-Box) bis zu 25 Fernsehsender empfangen werden können (im Gegensatz zu 5 deutschsprachigen Sendern früher), stellt die einfache Umstellung auf Kabelfernsehen nicht ohne weiteres eine Wertverbesserung der Wohnung und damit eine umlagefähige Modernisierung dar. (AG Berlin Neukölln, Az. 13 C 132/03, aus: MM 4/04, S. 38; LG Berlin, Az. 63 S 49/04, aus: GE 2004, S. 964)
Wird der Fernsehempfang durch Kabelanschluss oder Gemeinschafts-Satellitenantenne ermöglicht, stellt diese Maßnahme eine Modernisierung der Wohnung dar und erlaubt eine entsprechende Anhebung der Miete. Davon kann sich kein Mieter anschließend wieder befreien und Mietsenkung in Höhe des Modernisierungszuschlages verlangen, indem er sich eine Set-Top-Box zulegt und über eine Zimmerantenne seine Fernsehprogramme empfängt. Die Modernisierung betrifft jede Wohnung unabhängig davon, ob der Mieter diese Modernisierung nutzt. (AG Berlin Lichtenberg, Az. 5 C 4/03, aus: GE 2004, S. 629)