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Kein Mietwucher bei vom Mieter zu vertretender Wohnungsknappheit
Nach dem Gesetz sind Mietzinsvereinbarungen nichtig, mit denen der Vermieter infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen eine unangemessene Miete fordert, sofern der geltende ortsübliche Mietzins hierbei um mehr als 20 Prozent überschritten wird. Der Vermieter muss die überhöhte Miete an den Mieter zurückzahlen.
Der Mieter kann sich jedoch dann nicht auf eine Wohnungsknappheit berufen, wenn er seine Wohnungssuche nachweislich aus persönlichen Gründen auf das Stadtgebiet beschränkt hat.
Urteil des LG Hamburg vom 08.03.2005
316 S 161/04
Handelsblatt vom 10.08.2005