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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

also folgender Fall:

Vermieter besitzt eine Wohnung die bereits vermietet ist an Mieter Nr.1. Jetzt teilt Mieter Nr.1 fristgerecht dem Vermieter die Kündigung mit. Es findeet sich nun auch ein Nachmieter - Mieter Nr.2. Mieter Nr.1 und Nr.2 werden sich einig, dass das Mietende einen Monat früher erfolgen kann. Der Vermieter ist einverstanden und teilt Mieter Nr.1 die bestätigte Kündigung mit. Mieter Nr.2 hat noch keinen Vertrag unterschrieben und besichtigt die Wohnung nach der Räumung durch Mieter Nr.1 nicht zum ersten Mal, ist aber entäuscht von dem Zustand der Wohnung in "nacktem" Zustand. Mieter Nr.2 möchte nun die Wohnung nicht mehr und teilt dies dem Vermieter mit. Der Vermieter ist natürlich nicht einverstanden, da Mieter Nr.2 mündlich zugesagt hatte und er aus diesem Grund den Mieter Nr.1 frühzeitig entlassen hat. Der Vermieter fordert Schadenersatz für den erfolgten Mietausfall von Mieter Nr.2!

Ist diese Handhabe von dem Vermieter rechtens oder hätte der Vermieter keine Möglichkeiten gegen den plötzlichen Meinungswechsel des Mieters Nr.2???? Muss Mieter Nr.2 den Mietausfall zahlen?

Würde mich freuen wenn mir die Lösung des Falles jemand anhand von Paragraphen belegen kann. Oder auch einfach nur so ;o)
Stichwörter: mündliche + zusage + bindend + mieters

2 Kommentare zu „Mündliche Zusage eines Mieters bindend?”

Rano Experte!

Wie so oft ....
(es wird aber wegen der schlechten Belegbarkeit nicht so oft angewendet)
... können Verträge auch mündlich geschlossen werden!

Hat der VM entsprechende Zeugen, wird er seine Ansprüche durchsetzen können.

Interessant finde ich aber folgende Fragestellung:

Herr B als Nichtmieter ... wird für den Schaden - im schlimmsten Fall - für xx Monate zur Rechenschaft gezogen.

Herr B als Mieter sagt heute, er kündigt - und seine Ersatzpflicht endet nach 3 Monaten aufgrund der Kündigungsfrist.

Hat hier jemand die entsprechenden Rechtskenntnisse dies auseinanderdividieren zu können??

Immobilienwirt Experte!

Kleiner Tip für die Zukunft an den Vermieter. Erst neuen Vetrag oder entsprechende Vereinbarung schließen, dann erst weitere Zusagen wie in diesem Fall eine Verkürzung der Kündigungsfrist dem Mieter Nr. 1 mitteilen.

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