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Außerordentliche Kündigung bei unentschuldigter Arbeitsversäumnis
Das unentschuldigte Fehlen für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne entsprechende Information des Arbeitgebers kann im Wiederholungsfall nach bereits erfolgter einschlägiger Abmahnung den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen. In einem solchen Fall ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber Störungen im Betriebsablauf durch das Fernbleiben des Arbeitnehmers konkret darlegt.
Urteil des BAG vom 15.03.2001
2 A ZR 147/00
ZAP EN-Nr. 477/2001