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cleco hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen!

am 27.04. entstand durch ein gelöstes Abflussrohr ein Wasserschaden in meiner DG-Wohnung. Als ich bei meiner Heimkehr den Schaden bemerkte, habe ich natürlich sofort meinen Vermieter, die Hausverwaltung und den Hausmeister informiert. Der betroffene Abfluss wurde noch am selben Tag von Dachdekern zugeschweißt. Allerdings war bis zu diesem Zeitpunkt schon enorm viel Regenwasser durch den Zwischenspeicher in meine Wohnung eingedrungen, so das nun der komplette Laminatboden und Teile der Zimmerdecke erneuert werden müssen. Leider ist bis heute noch nichts geschehen und die Kommunikation mit Hausverwaltung und Vermieter läuft nur recht schleppend. Am 19.05. habe ich dann schriftlich darum gebeten, mir innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, wann und in welchem Umfang die Renovierungsarbeiten durchgeführt werden sollen. Laut Antwort der HV vom 27.05. sollte sich der Handwerker mit mir zwecks Terminabsprache in Verbindung setzen, dies tat er aber nicht. Auf meine erneute Nachfrage hin, teilte mir die HV nun telefonisch mit, sie hätten den Handwerker "zurückgepfiffen", da noch ein Beleg o.ä. von Vermieterseite für die Gebäudeschutzversicherung fehlen würde, der Vermieter selbst ist aber z.Z. in den USA.

Soweit eine grobe Schilderung der Situation. Nun meine Fragen hierzu:

1) Wie lange muss ich diesen Zustand noch akzeptieren? Und was ist eine angemessene Fristsetzung?
2) Laut Aussage der Dachdercker war das Abflussrohr überhaupt nicht fest montiert, sondern nur von unten auf den Abfluss draufgesteckt. Ist dieser Mangel bzw. der daraus resultierende Wasserschaden nun als "schuldhaftes" Verhalten der Vermieterseite zu bewerten?
3) Die HV meint, der Laminatboden sei Sache meiner Hausratversicherung, allerdings war der Laminatboden bei der Anmietung der Wohnung schon verlegt, also Bestandteil des Mietobjektes. Können die das ernsthaft auf mich abwälzen? Und wie sieht es mit Möbeln und Teppich aus? Müsste da nicht auch deren Versicherung für aufkommen, da ich ja absolut schuldlos an dem Schaden bin?
4) Die HV möchte, dass ich die Wohnung selber aus- und einräume. Habe ich denn in diesem Fall als Mieter überhaupt für Baufreiheit zu sorgen? Besteht evtl. sogar Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für solche Arbeiten und Aufwendungen meinerseits? Und wenn ja, in welchem Umfang?

Vielleicht hat jemand Erfahrung mit einer solchen o.ä. Situation oder den rechtlichen Fragen und kann mir hier Rat geben. Vielen Dank!

1 Kommentar zu „Nach einem Wasserschaden - Ansprüche des Mieters ”

Bladder Experte! 08.06.2011 06:05

Sie sollten auf dem schnellsten Weg die Schadenshöhe an Ihren eigenen Sachen ermitteln und dies als Forderung dem Vermieter präsentieren.

Vom Tag der Meldung des Schadens an den Vermieter ist die Miete, entsprechend dem Verlust des Wohnwertes, prozentual gemindert (§ 536 BGB).

Der Laminatboden ist nach Ihrer Schilderung Eigentum des Vermieters. Ihre Hausratversicherung würde hier nicht einspringen, da Sie nur Ihre eingebrachte Einrichtung schützt. Unabhängig davon tritt aber für einen solchen Schaden die Hausratversicherung auch für Ihre Einrichtung nicht ein, da dieses Schadensereignis nicht versichert ist.

Die Verzögerung bei der Gebäudeversicherung ist zu verstehen, da auch hier das geschilderte Schadensereignis mit größter Wahrscheinlichkeit nicht unter die versicherten Risiken fällt.

Das Aus- und Einräumen der Wohnung, sowie das Reinigen und Herstellen des ursprünglichen Zustandes gehört zum Umfang der Schadensbeseitigung. Sie selbst müssen keine Hand anlegen.

Da der Schadensumfang hier nicht bekannt ist, kann auch von hier aus nicht viel mehr gesagt werden.
Sie sind gut beraten, wenn Sie sich an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt in Ihrer Nähe wenden. Sie sollten auf keinen Fall eine weitere Verschleppung der Wiederherstellung dulden.

Man könnte auch eine fristlose Wohnungskündigung in's Gespräch bringen.

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