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GbR* als Mieter
Die Gesellschaft bürgerlichen Zwecks ist insoweit rechts- und parteifähig, wie sie im Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Mit der GbR kann ein Mietvertrag abgeschlossen und bei Zahlungsverzug gegen die GbR geklagt werden. Um in das Gesellschaftsvermögen der GbR vollstrecken zu können, ist nicht mehr die Erwirkung eines Urteils gegen sämtliche Gesellschafter erforderlich. Soll alternativ oder parallel in das Privatvermögen eines Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter vollstreckt werden, muss ein Urteil gegen den oder die Gesellschafter persönlich erwirkt werden. (BGH, Az. II ZR 331/00)
Die persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen Hinweis auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden, wenn im Namen der GbR oder durch die GbR Verträge abgeschlossen werden. Eine solche Beschränkung gilt nur, wenn sie zwischen den Gesellschaftern und dem Vermieter individuell vereinbart und in den Mietvertrag miteinbezogen wird. (BGH, Az. II ZR 371/9
Wer in eine bestehende GbR eintritt, haftet für alle bestehenden bzw. vor seinem Eintritt entstandenen Verbindlichkeiten persönlich und gesamtschuldnerisch mit. (BGH, Az. II ZR 56/02)
* GbR = Gesellschaft bürgerlichen Rechts