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Nachbarschikane
Eine unzulässige Schikane kann unter gewissen Umständen vorliegen, wenn ein Grundstückseigentümer seinem Nachbarn den einzigen PKW-Zugang zu dessen Grundstück versperrt.
Zwei Grundstückseigentümer stellten seit Jahrzehnten einen Teil ihrer Parzelle als Waldweg den Anliegern und Wanderern zur Verfügung. Wegen Streits mit dem Nachbarn platzierten sie Stahlbetonpfosten und Felsbrocken in der Weise, dass die Durchfahrt mit dem PKW für den ungeliebten Nachbarn künftig unmöglich wurde. Da dies die einzige Möglichkeit für den Schikanierten war, sein Grundstück zu erreichen, ging dieser vor Gericht und bekam Recht. Das Gericht entschied, dass aufgrund des Ausschlusses eines Einzelnen, ein Verstoß gegen das gesetzlich vorgeschriebene Schikaneverbot vorliege. Einziges Motiv für die Anbringung der Hindernisse sei es, dem Nachbarn das Passieren unmöglich zu machen.
OLG Düsseldorf; 2000-09-04, 9 U 119/00
Rechtsbereich/Normen: BGB
Verfügung
Verfügung ist ein Verwaltungsakt, der etwas anordnet, der also ein Tun, Dulden oder Unterlassen gebietet bzw. verbietet. Darunter fallen unter anderem alle polizeilichen Anordnungen, daneben Steuerbescheide und andere Zahlungsaufforderungen der öffentlichen Verwaltung. Verfügungen sind insoweit vor allem Instrumente der Ordnungs- und Abgabenverwaltung.
Schikaneverbot
Schikaneverbot begrenzt die Ausübung eines einer Person zustehenden Rechts. § verbietet die Ausübung eines Rechts, wenn diese nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Wenn also eine Schädigungsabsicht das alleinige Motiv der Rechtsausübung ist, greift der Gesetzgeber ein, und verbietet diese Ausübung.
Person
Person im rechtlichen Sinne ist eine natürliche Person (Mensch) oder eine juristische Person des öffentlichen (z.B. Bund, Land, Gemeinde) oder privaten Rechts (z.. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Wesentliches Merkmal einer Person ist ihre Rechtsfähigkeit.
Schaden
Schaden ist jeder Nachteil, den jemand durch ein bestimmtes Ereignis an seinem Vermögen oder an seinen sonstigen rechtlich geschützten Rechtsgütern erleidet. Ob und in welcher Höhe ein Schaden vorliegt, ist nach der sogenannten "Differenzhypothese" zu ermitteln. Danach ist der Schaden die Differenz zwischen der tatsächlichen Lage, die infolge des schädigenden Ereignisses besteht, und der hypothetischen, die bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.