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Nachwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds durch Mehrheitswahl
Im Betrieb der Arbeitgeberin wurde 1998 ein aus 29 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt. Aufgrund einer Betriebsvereinbarung waren neben dem Betriebsratsvorsitzenden lediglich fünf Betriebsratsmitglieder freizustellen, deren Wahl im Wege der Verhältniswahl erfolgte. Dabei entfielen auf die KKK-Liste, die fünf Bewerber enthielt, drei und auf die IG Metall-Liste, die zwei Bewerber enthielt, zwei freizustellende Betriebsratsmitglieder. Eines dieser beiden freigestellten Betriebsratsmitglieder wurde am 3. Februar 1999 vom Betriebsrat mit einem Stimmenverhältnis von 22 zu 7 abberufen. Als freizustellenden Nachfolger wählte der Betriebsrat am 24. Februar 1999 im Wege der Mehrheitswahl ein Betriebsratsmitglied aus der KKK-Liste.
Die Antragsteller, sämtlich Betriebsratsmitglieder der IG Metall-Fraktion, haben diese Nachwahl angefochten. Sie haben gemeint, nach der Abberufung eines Betriebsratsmitglieds, dessen Freistellung das Ergebnis einer Verhältniswahl gewesen sei, müsse aus Gründen des Minderheitenschutzes eine Neuwahl aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgen. Die Vorinstanzen sind dieser Rechtsansicht gefolgt und haben die Nachwahl des freizustellenden Betriebsratsmitglieds für unwirksam gehalten.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgericht hat der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats stattgegeben und den Antrag zurückgewiesen. Er hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, nach der bei der Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds grundsätzlich das nächste Betriebsratsmitglied derselben Vorschlagsliste in die Freistellung nachrückt und bei Erschöpfung der Vorschlagsliste eine Ersatzwahl im Wege der Mehrheitswahl zu erfolgen hat. Eine Neuwahl aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl kommt nicht in Betracht. Da die Vorschlagsliste der IG Metall erschöpft war, durfte der Betriebsrat das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied mit einfacher Stimmenmehrheit wählen.
BAG Beschluß vom 14. November 2001 - 7 ABR 31/00 - Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg Beschluß vom 1. März 2000 - 17 TaBV 2/99 -