mono 02.03.2012 12:14
M.E. kann die Summe im Rahmen der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2010 nicht mehr nachträglich umgelegt werden. Der Vermieter ist auf Grund Ablauf der Abrechnungsfrist, hier: 31.12.2011, mit einer weiteren Nachforderung ausgeschlossen. Eine Geltendmachung wäre lediglich möglich, soweit nachträglich entstandene/ bekanntgewordene Kosten auf einem Umstand beruhen, den der Vermieter nicht zu vertreten hat. Das "Ablesen" zu vergessen liegt jedoch im Verantwortungsbereich des Vermieters, auch wenn er sich hierfür eines Erfüllungsgehilfen, z.B. Abrechnungsfirma, bedienen sollte. Darüber hinaus müssen ja irgendwelche Kosten für die vorgenannte Position umgelegt worden sein, auch wenn Verbräuche hierbei nur geschätzt worden sind. Spätestens mit der nächsten Abrechnung wird dieser Fehler im Rahmen der erneuten Ablesung, Stichwort: Schätzausgleich, bereinigt worden sein.