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Auch bei Aufhebungsvertrag
Trotz Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.
Der Fall: Der Arbeitsplatz der Klägerin war aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen weggefallen. Da es in dem Unternehmen keine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung gab, unterschrieb die Klägerin einen Aufhebungsvertrag. Das Arbeitsamt verhängte daraufhin eine zwölfwöchige Sperrfrist und verweigerte für diese Zeit die Zahlung von Arbeitslosengeld. Die Klägerin habe durch den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung ohne Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Sie hätte die Kündigung von Seiten des Arbeitgebers abwarten müssen. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das Landessozialgericht: Die Klägerin hatte einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages. Sie ist nur ihrer drohenden betriebsbedingten Kündigung zuvorgekommen. Zweck der Sperrzeitregelung ist es lediglich, die Versichertengemeinschaft vor Arbeitslosen zu schützen, die ihre Arbeitslosigkeit mutwillig herbeigeführt haben. Die fast 50-jährige Klägerin, die aufgrund ihres Alters ohnehin schwer vermittelbar gewesen ist, hat aber mit Abschluss des Aufhebungsvertrages eine für ihr berufliches Fortkommen grundsätzlich nachteilige Kündigung vermeiden wollen. Außerdem hätte der Arbeitgeber sie sogar rechtmäßig einen Monat früher kündigen können.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2003 – L 1 AL 7/02 "