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nickhb99 hat diese Frage gestellt
Hallo liebe Community,
ich hätte ein Anliegen. Ich bin azubi und wohne mit meiner Freundin, seid knapp einem Jahr in einer drei Zimmer Wohnung.
Soweit so gut.
Doch letztens bekamen wir vom Vermieter(der unter uns wohnt) die Nebenkostenabrechnung, die ungewöhnlich hoch ausfiel.
Dafür das wir nur zu zweit sind, und sich die Abrechnung auf nur vier Monate bezog.
Also bin ich alles durchgegangen, Versicherungen, Umlagefaktoren, alles war in Ordnung.
Dann erkannte ich die Falle.
Der Vertrag war darauf ausgelegt, das wir per Quadratmeter abgerechnet werden, und nicht nach Verbrauch.
Das ist unsere erste Wohnung und wir wussten nicht wirklich was das bedeutet und dachten uns nichts dabei.
Doch die Vermieter haben uns mit dem Wissen das wir als azubis nicht viel verdienen, in die Falle laufen lassen.
Denn, die netten Herrschaften haben einen riesen Garten, mit Pool, Gartenteich, Sauna usw.
Daß heißt, denn hohen Verbrauch an Wasser etc. tragen wir mit.
Doch hier sah ich auch eine Chance.
Im Internet habe ich gelesen, dass man bei dem Besitz einer Sauna und anderen Sachen die Viel Wasser verbrauchen, den Verbrauch separat auflisten muss.
Dies wurde nicht gemacht.
Meine Frage lautet also, kann ich die nächste Zahlung derAbrechnung, die saftig ausfallen wird, verweigern?
Bin für alle Antworten dankbar !
mfg

2 Kommentare zu „Nebenkostenabrechnung”

kalaydo 06.05.2015 09:41

Der Mieter in einem Mehrfamilienhaus darf auf seine Kosten nachträglich einen Kaltwasserzähler in der Wohnung einbauen lassen. Der Vermieter kann dem nicht widersprechen.
Der Vermieter ist nach dem Einbau verpflichtet, die Wasserkosten für diese Wohnung verbrauchsabhängig abzurechnen. Dazu ist natürlich Voraussetzung, dass der Zähler ordnungsgemäß abgelesen wird. Der Vermieter muss dabei die Richtigkeit der Zählerstände jeweils bestätigen bzw. ein neutraler Zeuge muss die Ablesung vornehmen und bestätigen. Der Zähler muss gegen Manipulationen des Mieter und Vermieters gesichert sein. (Urteil) Quelle: Grundeigentum 2003, 396-397

Auch nach der Mietrechtsreform 2001 gibt es keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters Wasseruhren einzubauen um den Verbrauch jeder Wohnung genau zu ermitteln. Wird für bestimmte Betriebskosten, die von einem Verbrauch abhängen, dieser Verbrauch jedoch vom Vermieter erfasst (vor allem bei Installation von Wasseruhren) und sind keine spezielle Vereinbarung getroffen, so ist der Vermieter gesetzlich dazu verpflichtet, dem Mieter gegenüber nach dem festgestellten Verbrauch auch abzurechnen. Also wenn Wasseruhren vorhanden sind, dann muss auch nach dem Verbrauch abgerechnet werden ( § 556 a BGB). Ist nichts vereinbart und es wird weder der Verbrauch, noch die Verursachung vom Vermieter erfasst, gilt die Wohnfläche als Umlagemaßstab § 556 a Abs 1 BGB.

Maggy789 aktiver Benutzer 11.05.2015 10:01

Sehr gute Antwort von kalaydo

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