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Lärmschutz im Straßenbau
Der Lärmschutz im Straßenbau muß sich nicht an möglichen Spitzenbelastungen ausrichten; es genügt, wenn die voraussichtliche Durchschnittsbelastung berücksichtigt wird. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. März 1996 - 4 A 10/95