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Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Haftung des Partners für Mietvertrag

Haben die Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam einen befristeten Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen, so haftet nach einer Trennung der in der Wohnung verbleibende Partner nicht allein. Der Partner, der aus der Wohnung auszieht, muss jedenfalls dann mit für die Miete einstehen, wenn die Wohnung wegen einer bald bevorstehenden Hochzeit gemeinsam angemietet wurde.

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hielt eine solche Haftung für erforderlich, da der in der Wohnung verbleibende Partner bis zum Ablauf der Befristung an den Mietvertrag gebunden ist und sich nicht auch eine andere Wohnung suchen kann. Im Hinblick auf die geplante Hochzeit besteht der Rechtsbindungswille der Partner, auch bei einer Trennung gemeinsam die Mietkosten zu tragen, wenn eine Aufhebung des Mietvertrags mit dem Vermieter nicht vereinbart werden kann (OLG Dresden, Urteil vom 17.5.2002).

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