Berthelstal 21.01.2011 18:41
Schon seltsam, aber manchmal klappt´s.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des (Kalender-) Jahres (das ist der 31. Dezember um 24:00 Uhr).
Wenn der Anspruch des Vermieters im Jahr 2009 entstanden ist beginnt die Verjährungsfrist am 1. Januar 2010. Wär e also noch nicht verjährt.