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Werbungskosten für berufsbegleitendes Erststudium
Niedersächsisches Finanzgericht 2. Senat
Urteil vom 20. Juni 2001
2 K (XII) 584/97
Aufwendungen für betriebswirtschaftliches Erststudium eines Sozialversicherungsfachangestellten als Ausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr.
Orientierungssatz
1. Aufwendungen für ein Erststudium sind stets als Ausbildungskosten nur mit den jeweiligen Höchstbeträgen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. als Sonderausgaben abzugsfähig.
2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 100/01).
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kosten eines berufsbegleitenden (Erst-) Studiums als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen sind. Der Kläger ist seit 1979 ausgebildeter Sozialversicherungsangestellter. Er ist bei der X-Versicherung in A beschäftigt. Seit 1988 ist der Kläger in der Personalabteilung tätig. Der Kläger nahm u.a. an einer 15-monatigen Fortbildung zum Personalfachkaufmann teil. Ihm sind daraufhin entsprechende neue höherwertige Aufgaben in der Personalabteilung übertragen worden.
Im Streitjahr 1995 beantragte der Kläger bei seinem Arbeitgeber eine Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 50%, um in A ein betriebswirtschaftliches Studium mit personal- und arbeitsrechtlichem Schwerpunkt aufnehmen zu können.
In seiner Steuererklärung für das Streitjahr 1995 machte der Kläger für das Studium insgesamt 5.907 DM als Werbungskosten geltend. Das FA ließ statt dessen 900 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. zum Abzug zu. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.
Der Kläger ist der Ansicht, das Studium diene ausschließlich dem Fortkommen in dem erlernten und ausgeübten Beruf bei der X-Versicherung. Erst durch das Studium habe er die Chance erhalten, im Betrieb weiter aufsteigen zu können und weitere Aufgaben übertragen zu bekommen. Er habe nach Abschluss des Studiums auch solche höherwertigen Aufgaben erhalten. Dies rechtfertige den Abzug seiner Aufwendungen als Werbungskosten.
Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 1995 in Gestalt des Einspruchsbescheides dahingehend zu ändern, dass statt 900 DM Sonderausgaben für die Berufsausbildung insgesamt 5.907 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zugelassen werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält daran fest, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BFH die Aufwendungen für ein Erststudium stets als Ausbildungskosten nur mit den jeweiligen Höchstbeträgen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. abgezogen werden könnten. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Aufwendungen für das Studium gemäß §§ 19, als Werbungskosten, da es sich bei diesen Aufwendungen um die Kosten für eine Berufsausbildung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. handelt. Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnende Berufsausbildungskosten, die lediglich als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. nur mit einem Höchstbetrag abziehbar sind (vgl. Urteile vom 26. April 1989 VI R 95/85, BFHE 156, 494, BStBl II 1989, 616; vom 18. April 1996 VI R 89/93, BFHE 180, 353, BStBl II 1996, 449; zuletzt vom 16. Januar 1998 VI R 92/96, BFH/NV 1998, 844 jeweils m.w.N.). So verhält es sich auch im Streitfall, da der Kläger zuvor kein Hochschulstudium, sondern eine Ausbildung als Sozialversicherungsfachangestellter absolviert hatte.
Dagegen können Aufwendungen für ein zweites Hochschulstudium unter die als Werbungskosten nach § abziehbaren Fortbildungskosten fallen, wenn es sich um ein Aufbaustudium handelt, mit dem kein Wechsel in einen anderen Beruf angestrebt wird, sondern die durch das Erststudium erworbenen Kenntnisse ergänzt oder vertieft werden sollen (BFH-Urteile vom 14. Februar 1992 VI R 26/90, BFHE 167, 127, BStBl II 1992, 556; VI R 69/90, BFHE 167, 502, BStBl II 1992, 961; VI R 106/90, BFHE 167, 505, BStBl II 1992, 962; vom 8. Mai 1992 VI R 134/88, BFHE 167, 538, BStBl II 1992, 965; vom 10. Juli 1992 VI R 19/91, BFHE 168, 341, BStBl II 1992, 966; in BFHE 180, 353, BStBl II 1996, 449). Diese Voraussetzungen liegen aber bei dem Kläger gerade nicht vor.
Zwar wird in der Rechtsprechung und Literatur auch vertreten, dass unter gleichen Voraussetzungen auch ein berufsbegleitendes Erststudium nach Abschluss einer anderweitigen Berufsausbildung zum Abzug der damit verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten berechtige (u.a. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 8. März 2000 V 221/98, EFG 2000, 780 (Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 60/00); Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Februar 2000 4 K 344/98, EFG 2000, 783 (Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 113/00)). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat nicht an.
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen, da seit Anfang 1998 zu ähnlichen - wenn auch nicht identischen - Fallgestaltungen bereits 19 Verfahren beim BFH anhängig sind (VI R 190/97, VI R 5/98, VI R 61/98, VI R 163/98, VI R30/99, VI R 86/99, VI R 70/99, VI R 148/99, VI R 138/99, VI R 52/00, VI R 60/00, VI R 64/00, VI R 113/00, VI R 114/00, VI R 133/00, VI R 165/00, VI R 182/00, VI R 5/01 und VI R 8/01).