Gast hat diese Frage gestellt
Nutzung von Bürokellerräumen als Wohnung kann untersagt werden
Werden in der Teilungserklärung als Büroräume ausgewiesene Kellerräume, die neben den Wasch- und Trockenräumen der Gemeinschaft liegen, als Wohnräume genutzt, ergeben sich hieraus regelmäßig stärkere Konflikte als aus einer bestimmungsgemäßen Nutzung. Die Wohnnutzung muss deshalb von den übrigen Wohnungseigentümern nicht hingenommen werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied, dass die bestimmungswidrige Vermietung der Räume zu Wohnzwecken allein keinen Unterlassungsanspruch begründe. Eine mit der Teilungserklärung nicht übereinstimmende Nutzung sei zwar grundsätzlich unzulässig. Werde durch sie jedoch kein anderer Wohnungseigentümer stärker gestört oder beeinträchtigt als bei ordnungsgemäßer Nutzung, könne sie ausnahmsweise zulässig sein. Im vorliegenden Fall war die Wohnnutzung für die übrigen Wohnungseigentümer aber belastender als eine Büronutzung anzusehen. Bei einer Büronutzung ergeben sich regelmäßig nur an Werktagen und auch nur zu den Öffnungszeiten Störungen. Die Nutzung als Wohnung ist dagegen intensiver. Vorliegend kam es auch während der Abend- und Nachtstunden zu Konflikten mit potenziellen Nutzern der Keller-, Wasch- und Trockenräume (OLG Köln, 16 Wx 226/02).