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Offensichtlich vorgeschobene Eigenbedarfskündigung
Ein Vermieter ist berechtigt, ein bestehendes Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, wenn er den Wohnraum für sich oder nahe Angehörige benötigt. Stellt sich später heraus, dass der Eigenbedarf lediglich vorgeschoben war, ist er seinem ehemaligen Mieter, der sich der Kündigung gebeugt hat und ausgezogen ist, zum Schadensersatz verpflichtet.
Von einer bloß vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung ist dann auszugehen, wenn der Vermieter eine Zweitwohnung zunächst einem Dritten und sodann dem Mieter selbst zum Kauf anbietet und erst als dieser das Kaufangebot ablehnt, Eigenbedarf anmeldet und kündigt.
Urteil des AG München vom 04.07.2003
443 C 6556/03
Handelsblatt vom 11.02.2004