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Personaltransport für Straßenbahnfahrer
Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der Stadt Essen. Sie betreibt öffentlichen Nahverkehr. Der Kläger ist bei ihr seit 1973 als Straßenbahnfahrer beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gelten die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Der Kläger konnte wie die übrigen Straßenbahnfahrer seinen Arbeitsplatz ursprünglich mittels "Personalwagen" erreichen. Diese setzte die Beklagte ein, wenn aufgrund der Dienstzeit der Weg vom oder zum Arbeitsplatz nicht mit planmäßigen öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden konnte. Nach einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1979 wurde der Einsatz der "Personalwagen" auf wenige Strecken beschränkt. Straßenbahnfahrer, die nicht an diesen Strecken wohnten, wurden auf Kosten der Beklagten mit Sammeltaxen befördert. Diese Betriebsvereinbarung wurde zum 1. April 2000 ersatzlos aufgehoben. Der Kläger hat gemeint, ein Anspruch auf kostenlose Beförderung zur Früh- bzw. von der Spätschicht sei vor 1979 aufgrund betrieblicher Übung Vertragsinhalt geworden. Dieser Anspruch sei durch die nachfolgenden Betriebsvereinbarungen nicht abgelöst worden. Er hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte weiterhin verpflichtet sei, ihm auf ihre Kosten außerhalb der Fahrzeiten öffentlicher Verkehrsmittel den Weg von und zu der Arbeit zu ermöglichen. Dem haben die Vorinstanzen entsprochen. Die Revision der Beklagten hatte beim Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Ein Anspruch aufgrund einer betrieblichen Übung war nicht entstanden. Ein solcher Anspruch würde eine vertragliche Nebenabrede betreffen. Diese muß im Geltungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes schriftlich vereinbart werden. Das ist vorliegend unterblieben. Es bedurfte deshalb keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch aus betrieblicher Übung durch eine Betriebsvereinbarung beseitigt werden kann.

BAG Urteil vom 18. September 2002 - 1 AZR 477/01 - Vorinstanz: LAG Düsseldorf Urteil vom 19. Juni 2001 - 16 Sa 418/01 - Nr. 66/02

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