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Vermieterwechsel
Der während der Abrechnungsperiode als Vermieter aus dem Mietvertrag ausgeschiedene Grundstücksveräußerer muss nicht über die Betriebskostenvorauszahlungen abrechnen, die der Mieter an ihn als Voreigentümer und Vermieter geleistet hat.
(AG Coesfeld, Urteil vom 22.05.1992 - 6 C 44/92) WM 92, 379
s. auch § , § 4 MHG
Wechselt die Person des Vermieters während einer Abrechnungsperiode, so muss der neue Vermieter über die gesamte Verbrauchsperiode und die während dieser Zeit geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen abrechnen.
(AG Hamburg, Urteil vom 16.04.1992 - 48 C 1192/91) WM 92, 380
s. auch § , § , § , § 4 MHG
Der durch Erwerbsgeschäft in den Mietvertrag als Vermieter eingetretene Vermieter ist nicht verpflichtet, Betriebskosten der Abrechnungsperiode aus der Zeit vor dem Übergang des Eigentums an ihn abzurechnen, soweit er die Nebenkostenvorauszahlungen nicht erhalten hat.
Wird vom Vermieter die Betriebskostenvorauszahlung nicht abgerechnet, ist die Vorauszahlung an den Mieter zu erstatten.
(LG Lüneburg, Urteil vom 28.11.1991 - 1 S 212/91) WM 92, 380
s. auch § 4 MHG, §
1. Die Wirkungen des § können nur eintreten, wenn im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch das Mietverhältnis noch fortbesteht.
2. § ist auf Guthaben des Mieters aus überzahlten Nebenkosten nicht entsprechend anwendbar.
3. Die Rückzahlungsverpflichtung des Vermieters wegen überzahlter Nebenkosten geht dann nicht auf den Grundstückserwerber über, wenn sie vor dem Eigentumswechsel entstanden ist.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.1994 - 10 U 155/93) WM 94, 477
s. auch § , § , §
Lässt die Betriebskostenabrechnung nicht erkennen, ob der Hausverwalter für den alten oder den neuen Vermieter abrechnet, darf der Mieter im Zweifel davon ausgehen, dass die Abrechnung im Namen des neuen, derzeitigen Vermieters erteilt wird. Das ihm zustehende Abrechnungsguthaben kann der Mieter dann von dem neuen Eigentümer fordern.
(AG Hamburg, Urteil vom 09.12.1994 - 39b C 1412/94) WM 95, 660
s. auch § 4 MHG