Susanne 22.01.2009 19:39
Sorry, rechtlich gesehen musst Du ihn auf Auszahlung der Kaution verklagen und bezüglich der Abrechnung kannst Du ohne Anwalt auch nichts machen, da Du dort nicht mehr wohnst.
Fragt sich doch, was er mit dem Geld gegen den Ölfleck machen will bzw. wie angemessen die Summe als Schadenersatz ist.
Feffek 23.01.2009 11:18
Hallo Silence,
zu den beiden Problemfällen die Du hast kann ich dir auch nur raten zum Anwalt zu gehen oder alternativ zum örtlichen Mieterverein (müsste auch günstiger sein)!
Bzgl. Nebenkostenabrechnung:
Du müsstest gemäß deinen Angaben noch 2 Nebenkostenabrechnungen vom alten Vermieter bekommen, die da wären:
1.) 1.11.2006 ? 31.10.2007 (Abrechnungszeitraum)
2.) 1.11.2007 ? 31.10.2008 (Abrechnungszeitraum)
1.11.2007 ? 30.06.2008 (Nutzungszeitraum)
zu der 1. Abrechnung:
Der Gesetzgeber sagt ganz klar in § 556 Absatz 3 BGB - Vereinbarungen über Betriebskosten:
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Da dein Vermieter die 12-monatige Frist bereits überschritten hat, bedeutet das für dich, das etwaige Nachforderungen (, wenn Sie denn vorhanden wären) aus dem Abrechnungszeitraum nicht mehr geltend gemacht werden können (und schon gar nicht mit dem Anteil der Kaution!!!). Der Anspruch des Mieters auf die Nebenkostenabrechnung unterliegt der Regelverjährung der dreijährigen Frist (vgl. § 195 BGB).
- Ergo, Rechtlich ist der Einbehalt des Kautionsanteil in Höhe 360,00 ? mit der Begründung deines Vermieters (?Zitat: Auch dies begründet er mit dem Ölfleck auf dem Parkplatz.?) überhaupt nicht haltbar und würde vor jeden Gericht erbarmungslos abgewiesen werden! Vielmehr würde das Gericht zu deinen Gunsten entscheiden.
zu der 2. Abrechnung:
für diesen Abrechnungszeitrum muss dein Vermieter dir die Abrechnung (für dein Nutzungszeitraum) bis zum 31.10.2009 zu gestellt haben, erfolgt dies nicht, musst du auch hier keine Nachzahlungen befürchten. Dein Vermieter hat also noch Zeit mit der Zustellung der Abrechnung
Bzgl. Ölfleck und Kautionseinbehalt:
BGB § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten Abs. 1-4 lies dir dieses bitte durch (http://dejure.org/gesetze/BGB/551.html). Auch wenn der besagte Ölfleck die Einbehaltung eines gewissen Kautionsanteils (vom logischen Verständnis her) begründen würde, so ist doch das jeweilige Vorgehen deines Vermieters rechtlich sehr bedenklich und würde auch vom Gericht so bewertet werden.
Ich würde folgendes machen:
Den Vermieter verklagen auf folgendes:
- Bereitstellung der Abrechnung für den 1.11.2006 ? 31.10.2007 (Abrechnungszeitraum)
- Nachweis zu BGB § 551 Abs. 3 erbringen
- Nachweis erbringen, ob der Einbehaltene Kautionsanteil zur Instandsetzung und/oder Beseitigung des Ölfleck verwendet wurde
.- Kostenübernahme der Anwaltsgebühren (oder Mieterverein) die für mich entstehen würden
Tue dir selber einen gefallen und gebe nicht klein bei und nimm dein Mietvertrag und sämtliche sachdienlich Unterlagen mit und lass entsprechende beraten. Du hast definitiv die besseren Karten.
Hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen,
Gruß Feffek