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Silence hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich hab Schwierigkeiten mit meinem Ex Vermieter und weiß nicht wie ich weiter vorgehen soll.

Also zur Situation:

Ich bin am 30.06.2008 aus meiner Wohnung ausgezogen, am Tag der Wohnungsübergabe hat mir mein damaliger Vermieter einen Teil der Kaution in Bar gegeben (500€ von insgesamt 860€ Kaution) die restlichen 360€ wollte er mir einige Tage später überweisen.
Nun weigert er sich aber mir den Rest meiner Kaution auszuzahlen, welches er mit einen Ölfleck auf dem Parkplatz begründet den mein Auto mal verursacht hat, der meiner Meinung nach aber nicht allzu gravierend ist da er zum einen schon sehr alt, zum anderen gar nicht zu beseitigen geht, weil die Steine recht porös sind und das Öl eingezogen ist.
Wenn man mit ihm über mögliche Lösungen sprechen will, erfindet er sofort andere Sachen um bloß nicht die Kaution auszahlen zu müssen.


In dem Punkt weiß ich nicht mehr weiter…
Was mir persönlich aber viel wichtiger ist, ist die ausstehende Nebenkostenabrechnung.
Ich habe bis heute erst eine Nebenkostenabrechnung erhalten, für den Zeitraum vom 01.11.2005 - 31.10.2006 und habe eine Rückzahlung von 127€ bekommen. Für den restlichen Zeitraum habe ich keine weiteren Abrechnungen erhalten und ich gehe auch nicht davon, das er mir die von alleine zukommen lässt.
Auch dies begründet er mit dem Ölfleck auf dem Parkplatz.
Selbst wenn man ihm mit dem Anwalt droht, kommt nur:“ Na dann machen sie doch…!“
Und da ich mir in meiner jetzigen Situation keinen Anwalt leisten kann, weiß ich auch in dem Punkt nicht, wie ich weiter vorgehen sollte.

Kann mir irgend jemand ratsam zur Seite stehen? =)

LG - Silence

2 Kommentare zu „Probleme nach Auszug mit Vermieter”

Susanne Experte! 22.01.2009 19:39

Sorry, rechtlich gesehen musst Du ihn auf Auszahlung der Kaution verklagen und bezüglich der Abrechnung kannst Du ohne Anwalt auch nichts machen, da Du dort nicht mehr wohnst.
Fragt sich doch, was er mit dem Geld gegen den Ölfleck machen will bzw. wie angemessen die Summe als Schadenersatz ist.

Feffek Experte! 23.01.2009 11:18

Hallo Silence,

zu den beiden Problemfällen die Du hast kann ich dir auch nur raten zum Anwalt zu gehen oder alternativ zum örtlichen Mieterverein (müsste auch günstiger sein)!

Bzgl. Nebenkostenabrechnung:

Du müsstest gemäß deinen Angaben noch 2 Nebenkostenabrechnungen vom alten Vermieter bekommen, die da wären:

1.) 1.11.2006 ? 31.10.2007 (Abrechnungszeitraum)

2.) 1.11.2007 ? 31.10.2008 (Abrechnungszeitraum)
1.11.2007 ? 30.06.2008 (Nutzungszeitraum)

zu der 1. Abrechnung:

Der Gesetzgeber sagt ganz klar in § 556 Absatz 3 BGB - Vereinbarungen über Betriebskosten:
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Da dein Vermieter die 12-monatige Frist bereits überschritten hat, bedeutet das für dich, das etwaige Nachforderungen (, wenn Sie denn vorhanden wären) aus dem Abrechnungszeitraum nicht mehr geltend gemacht werden können (und schon gar nicht mit dem Anteil der Kaution!!!). Der Anspruch des Mieters auf die Nebenkostenabrechnung unterliegt der Regelverjährung der dreijährigen Frist (vgl. § 195 BGB).

- Ergo, Rechtlich ist der Einbehalt des Kautionsanteil in Höhe 360,00 ? mit der Begründung deines Vermieters (?Zitat: Auch dies begründet er mit dem Ölfleck auf dem Parkplatz.?) überhaupt nicht haltbar und würde vor jeden Gericht erbarmungslos abgewiesen werden! Vielmehr würde das Gericht zu deinen Gunsten entscheiden.

zu der 2. Abrechnung:

für diesen Abrechnungszeitrum muss dein Vermieter dir die Abrechnung (für dein Nutzungszeitraum) bis zum 31.10.2009 zu gestellt haben, erfolgt dies nicht, musst du auch hier keine Nachzahlungen befürchten. Dein Vermieter hat also noch Zeit mit der Zustellung der Abrechnung


Bzgl. Ölfleck und Kautionseinbehalt:

BGB § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten Abs. 1-4 lies dir dieses bitte durch (http://dejure.org/gesetze/BGB/551.html). Auch wenn der besagte Ölfleck die Einbehaltung eines gewissen Kautionsanteils (vom logischen Verständnis her) begründen würde, so ist doch das jeweilige Vorgehen deines Vermieters rechtlich sehr bedenklich und würde auch vom Gericht so bewertet werden.

Ich würde folgendes machen:

Den Vermieter verklagen auf folgendes:

- Bereitstellung der Abrechnung für den 1.11.2006 ? 31.10.2007 (Abrechnungszeitraum)
- Nachweis zu BGB § 551 Abs. 3 erbringen
- Nachweis erbringen, ob der Einbehaltene Kautionsanteil zur Instandsetzung und/oder Beseitigung des Ölfleck verwendet wurde
.- Kostenübernahme der Anwaltsgebühren (oder Mieterverein) die für mich entstehen würden

Tue dir selber einen gefallen und gebe nicht klein bei und nimm dein Mietvertrag und sämtliche sachdienlich Unterlagen mit und lass entsprechende beraten. Du hast definitiv die besseren Karten.

Hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen,

Gruß Feffek

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