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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ich bin zusammen mit meiner Partnerin Mieter im Dachgeschoss eines Wohnhauses mit 24 Wohneinheiten.
Kürzlich mussten die Holzeinrahmungen der Dachfenster entfernt werden, da vor Jahren unsachgemäss isoliert wurde. Dies wurde von der Hausverwaltung angekündigt, meine Partnerin war auch anwesend, um jeweils am Morgen der beiden Renovierungstage die Handwerker (Dachdecker) in Empfang zu nehmen. Die Flächen unter den betroffenen Dachfenstern wurden von uns freigeräumt und mit Folien abgedeckt.
Bei den Arbeiten nun wurde im Arbeitszimmer gesägt, da dort ein Teil der Fensterumrahmungen erneuert werden muste. Dabei enstand feiner Sägemehlstaub, der sich in die Regale, auf alle Bücher und Elektrogeräte (insb. EDV) legte.

Die Wohnung verfügt aber z. B. über einen relativ grossen Balkon, auf dem man auch hätte sägen können.
Lt. Auskunft des Hausverwalters nun sind solche Verschmutzungen im üblichen Rahmen ("Kolateralschaden&quot ;) und müssten vom Mieter akzeptiert und beseitigt werden. Wären wir (beide berufstätig) aber die ganzen beiden Renovierungs-Tage anwesend geweswen, hätten uns die Handwerker informieren können, wenn die Notwendigkeit bestanden hätte, den ganzen Raum mit Folien zu schützen. So konnten sie dies nicht tun. Dann haben sie halt gesägt . . .

Kann Vermieter bzw. Hausverwaltung verlangen, dass die Mieter bei Renovierungsarbeiten anwesend sind bzw. müssen wir als Mieter mit solchen beschriebenen Verschmutzungen und der lästigen Verpflichtung, diese zu beseitigen, leben, wenn wir nicht anwesend sind?

Gibt es eine gewisse Sorgfaltsverpfichtung für Handwerker und Hausverwaltung z. B. Sägearbeiten nicht in Räumen, sondern auf einem zugänglichen Balkon oder meinetwegen in einer Gästetoilette durchzuführen und nicht gerade in dem Raum, der dadurch offensichtlich am Meisten verschmutzt wird?

Danke
Stichwörter: renovierung + verschmutzung

1 Kommentar zu „Verschmutzung nach Renovierung”

Susanne Experte!

Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen muss der Mieter nach BGB dulden und dem Vermieter bzw. seinen Erfüllungsgehilfen (Handwerker) Zutritt zur Wohnung gewähren.
Für die Beseitigung von Verschmutzungen aber ist grundsätzlich der Vermieter zuständig. Ich würde dem Vermieter daher eine Reinigungspauschale mitteilen oder von einem Reinigungsdienst reinigen lassen.

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