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Energiekosten: Änderung der Abschlagszahlung
Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist bei tariflichem Jahresabrechnungszeitraum an die durch Festlegung vereinbarte, monatlich vom Kunden zu leistende Abschlagszahlung der Höhe nach gebunden. Eine durch Verbrauch erwiesene zu geringe Abschlagszahlung kann grundsätzlich erst nach Vorlage der Jahresabrechnung erhöht werden. (AG Schwäbisch Hall, Urteil vom 24. 9. 1997 - 6 C 329/97)