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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo Zusammen!

Die Bank hat die Überweisungsträger nicht fristgerecht abgebucht oft Wertstellung 1 bis 2 Wochen nach Zahlungstermin. Uns wird vorgeworfen im Jahr 2003 und 2004 insgesamt 12 mal die Miete unpünktlich bezahlt zu haben.

Nach unseren Recherchen wurde über 3 Jahre und 7 Monate das vom Vermieter geduldet (bestimmt 20 verspätete Mietzahlungen in diesem Zeitraum)

Erst nach der Abmahnung haben wir das überprüft. Wir schauten immer nur, ob die Miete wegging, aber nie wann. Jetzt haben wir den Salat.

NAch der Abmahnung haben wir die Zahlungen umgestellt, wobei für März nochmal die Miete verspätet ca. 1 Woche beim Vermieter einging. Ab April war dann soweit alles freigeschalten, so dass sämtliche Zahlungen pünktlich erfolgten.

Die Richterin legte uns heute nahe auszuziehen, denn wir hätten es 'merken' müssen, dass die Zahlungen verspätet abgebucht wurden. Dass wir nach der Abmahnung pünktlich zahlten (bis auf März, wegen eines Schreibfehlers) war erstmal uninteressant.

Sie will heute Nachmittag Entscheiden evtl. Urteil fällen, ohne dass der VErmieter Kontoauszüge von der Bank vorgelegt hat.

Gibt es diesbezügliche Urteile v.a. Gerichte München, ob einer Räumungsklage dann zu entsprechen ist bzw. dass die lange Duldung das Kündigungsverlangen verwirkt v.a. weil nach Abmahnung das Zahlungsverhalten ja geändert wurde.

1 Kommentar zu „Räumungsklage wegen unpünktlicher Mietzahlung - HILFE”

Oliver Curd Experte!

Hallo,

zur Info:

Vermieter kann nur wegen Zahlungsverzug kündigen, wenn sie mit 2 Monatsmieten in Verzug sind

BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

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(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder3. der Mieter a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

mfg

O.C

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