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dmb) Mieter dürfen in der Wohnung rauchen, sie müssen beim Auszug aus der Wohnung keinen Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen "übervertragsmäßiger Nutzung" fürchten. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) entschied das Landgericht Karlsruhe (9 S 119/99), dass ein Vermieter keine Kostenerstattung für eine Neutapezierung fordern könne, trotz erheblicher Nikotinverfärbungen im Wohnzimmer. <br />
Auch bei intensivem Rauchen werde die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache nicht überschritten. Bei Wohnraummietverhältnissen bestehe der Vertragszweck darin, dem Mieter gegen Zahlung der Miete einen Freiraum für seine Lebensführung zu gewähren. Im Zuge dieser Lebensgestaltung stehe es dem Mieter frei, in der Wohnung zu rauchen, was zwangsläufig zu einer Ablagerung von Schadstoffen auf Tapeten, Decken, Gardinen usw. führe. <br />
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Qualm von Zigaretten erlaubt <br />
(dmb) Auch ungewöhnlich starke Nikotinablagerungen in der Wohnung rechtfertigen keinen Schadensersatzanspruch des Vermieters, entschied jetzt das Landgericht Hamburg (333 S 156/00). <br />
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) hatte der Mieter - ein starker Raucher - nur 15 Monate in der Wohnung gewohnt. Da der Mieter nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet war, verlangte der Vermieter nach Auszug des Mieters Schadensersatz wegen "starker Nikotinverschmutzung", die weit über den "normalen vertraglichen Gebrauch" hinausgegangen sei. <br />
Das Landgericht Hamburg erklärte, dass die Beeinträchtigungen durch Nikotinablagerungen in der Wohnung in Folge des Rauchens keinen Schadensersatzanspruch rechtfertigten. Rauchen, auch intensives Rauchen, sei Teil der privaten Lebensgestaltung des Mieters. Die durch das Rauchen hervorgerufenen Nikotinablagerungen in der Wohnung seien bei der Nutzung der Wohnung durch einen starken Raucher zwangsläufig und vom vertragsgemäßen Mietgebrauch gedeckt. <br />
Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes entschied ähnlich wie das Landgericht Hamburg in der Vergangenheit auch das Landgericht Köln (9 S 188/98 und 1 S 307/90) und beispielweise das Amtsgericht Waldbröl (6 C 318/9 8) . Dagegen hielten das Landgericht Paderborn (1 S 2/00) und das Amtsgericht Tuttlingen (1 C 52/99) exzessives und übermäßiges Rauchen für eine vertragswidrige Nutzung der Wohnung. <br />
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Ein auf starkes Rauchen zurück führender Geruch und die Verfärbungen von Tapeten in der Mietwohnung können Schadenersatzansprüche des Vermieters zur Folge haben. Die entstandenen Belästigungen sind als Schäden an zusehen. <br />
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(AG Tuttlingen, 1999) <br />
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Nikotinspuren sind Folgen vertragsgemäßem Gebrauches einer Mietwohnung und deshalb grundsätzlich vom Vermieter hinzunehmen. <br />
Das bestätigte das Berufungsgericht des Landgerichtes Landau/Pfalz jetzt einem Vermieter, der seinen rauchenden Mieter auf Schadenersatz für eine verfärbte - erst drei Jahre junge - Deckenverkleidung verklagte. Das Gericht war der Auffassung, dass der Mieter wegen der Nikotin-Verfärbung in der angemieteten Wohnung keinen Schadensersatz leisten muss. Aus der Begründung: In der Rechtsprechung besteht im Grundsatz Einigkeit darüber, dass es - jedenfalls wenn nichts anderes vereinbart wurde - dem Mieter im Zuge der freien Lebensgestaltung gestattet ist, innerhalb der Wohnung zu rauchen. Die damit zwangsläufig verbundenen Ablagerungen von Schadstoffen auf Tapeten, Decken und Gardinen sind vom Vermieter als eine Folge der vertragsmäßigen Nutzung gemäß § 548 BGB hinzunehmen. (vgl. LG Paderborn, MDR 2000, 878 m.w.N.). Die Kläger können die Beklagten auch nicht wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Anspruch nehmen. Der Austausch der Deckenverkleidung gehörte nicht zu den vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen und ein Überstreichen der Decken ist nach dem eigenen Vorbringen der Kläger sinnlos. <br />
LG Landau/Pfalz 1 S 125/01 vom 28.08.2001<br />
Stichwörter: erlaubt + rauchen

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