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Auswechseln des Türschlosses: verbotene Eigenmacht
Auch wenn ein Mieter seine Absicht erklärt, demnächst ins Ausland gehen zu wollen, ist der Vermieter nicht berechtigt, gegen den Willen des Mieters das Schloss zur Wohnung auszuwechseln, um die Durchsetzung seines Vermieterpfandrechts zu sichern. Der Mieter ist in einem derartigen Fall zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Urteil des OLG Koblenz vom 16.10.2003
5 U 197/03
OLGR Koblenz 2004, 111