Susanne
Ja, das darfst Du:
§ 536a
Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder [/color:37997] 2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
Der_Mario
Susanne hat das schon zutreffend beantwortet.
Über die oben genannten Sachen habe ich auch schon eine Mietminderung durchzogen, schriftlich angekündigt mit genügend Zeit die Fehler zu beheben.[/quote:0e2dd]Sinnvoll wäre es allerdings gewesen, das gleich nach Ablauf dieser Frist so durchzuziehen, wie Du es jetzt vorhast.
Sonad
vielen vielen Dank für deine Hilfe, du hast mir den TAg versüßt
Gr Daniel