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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

habe folgendes Problem:

Ich bin zum 15.2. mit meiner Freundin zusammen in eine 3 Zi.-Mietwohnung eingezogen.

Die Wohnung wurde vom Vormieter renoviert, ist aber ehrlich gesagt nicht sehr schön gemacht
worden. Es wurden die Wände und Decken überwiegend aber nur teilweise gestrichen, Türen und
Heizkörper gar nicht und die Fenster schon.

Bei den Wänden sind sehr viele Schatten zu sehen sowie die Lochabdeckungen mit Moltofil sehr
laienhaft und hässlich (große Batzen) gemacht. Dazu kommt, dass teilweise einfach über Tapeten
gestrichen wurde und diese sich nun langsam wieder löst bzw. Blasen wirft.

Die Wohnung weist weiterhin viele Mängel auf, die wir aber erst mit dem Lauf der Zeit bemerken
wie z. B.: Steinfensterbretter haben Einschläge, Klo-Spülung läuft, Türen verzogen, zu wenig Wasserdruck
aus den Leitungen, Hauptwasserhähne lassen sich nicht auf- oder zudrehen etc.

Jetzt haben wir den größten Teil der Mängel in einem Übernahmeprotokoll festgehalten und der Vermieterin
zukommen lassen. Das ist bereits 2 Wochen her und sie versetzt uns nun bereits das 2. mal und findet immer
Ausreden sich das nochmals anzuschauen und das Übernahmeprotokoll zu unterschreiben.

Meine Frage nun, was muss ich beachten? Fristen? Nicht das die Mieterin irgendwann sagt das hätten wie
seit Einzug verursacht.

Und was kann ich verlangen? Mietminderung für den schlechten Zustand? Ich habe in das Übernahmeprotokoll
mit dazu geschrieben, dass wir auf Grund des schlechten Zustandes der Wohnung bei Übernahme nicht
bereit sind, während der Mietzeit bzw. bei Auszug irgendwelche Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Damit war die Vermieterin nicht einverstanden und wollte nun eigentlich neu verhandeln aber kommt eben nicht
um sich alles anzuschauen.

Über Hilfe wären wir sehr dankbar.

Viele Grüße

Tobi
Stichwörter: Übernahme

6 Kommentare zu „Übernahme”

fin Experte!

Wenn Schönheitsreparaturen unsachgemäß gemacht wurden, dann müßte die Vermieterin normalerweise dem Vormieter schreiben, dies noch einmal zu machen. Dafür scheint es aber nun wohl zu spät.
Ihr habt gemacht was Ihr machen konntet, nämlich alle Mängel aufgelistet und der Vermieterin zukommen lassen. Die Kopie des Schreibens bitte gut verwahren! Was Ihr in Ordnung gebracht haben wollt, müßt Ihr aber klipp und klar schriftlich ausdrücken. Eine laufende Klospülung muss repariert werden, sonst habt Ihr einen zu hohen Wasserverbrauch. Das sollte die Vermieterin auch bald veranlassen. Wenn nichts passiert, noch einmal mahnen. Der Wasserdruck kann bei der Gelegenheit von einem Klempner auch beurteilt werden. Alles andere wird wohl Verhandlungssache mit dem Vermieter sein.
Wenn die Heizkörper schon etwas älter sind, läßt die eigentlich kaum ein Vermieter mehr von den Mietern streichen, auch wenn es im Mietvertrag steht. Mieter schmirakeln hier und richten meist am Ende noch mehr Schaden an als nötig.

topsy76

vielen dank für die antwort schon mal!

wie ist das bei auszug bzw. nach den fristen die mietvertrag stehen mit den schönheitsreparaturen?

nach 3 jahren sind ja die wände in bad, küche ... dran. nach 5 jahren ... nach 7 jahren ... und dann bei auszug?

muß ich das wirklich machen nach ablauf der fristen wenn ich sie nicht fachgerecht gemacht übernommen habe?

viele grüße, tobi

fin Experte!

Nein. Starre Fristen bei den Schönheitsreparaturen sind laut neuem Mietgesetz hinfällig, auch wenn noch Mietverträge nachträglich mit diesem Passus abgeschlossen werden. Entschieden wird hier mehr im Einzelfall, z.b. nach dem tatsächlichen Zustand der Wände und der Wohndauer der Mieter. Z.B. werden die Wände von starken Rauchern bereits nach einem Jahr in Mitleidenschaft gezogen sein. In Ihrem Fall mit unsachgemäßer Renovierung des Vormieters sollten Sie Fotos von den Wänden machen mit Datumsangabe, damit Sie das hinterher dokumentieren können.
Bleiben Sie 3 Jahre oder länger in der Wohnung, sollten Sie, wo nötig, natürlich selbst streichen oder tapezieren.

Susanne Experte!

Hallo Fin,

diese Auskunft kannst Du so pauschal nicht machen. Gerade bei der Fristenregelung kommt es auf den genauen Wortlaut an, daher handelt es sich bei einer Fristenregelung, die durchaus zulässig ist, nicht automatisch um eine starre Regelung.
Man könnte eine Fristenregelung z.B. so formulieren, dass sie sich auch auf den Abnutzungszustand der Wohnung bezieht oder einfach:
i.d.R. kann sich der Mieter an folgenden Fristen orientieren[/i:620e9]

Solch eine Fristenregelung ist nicht starr und damit zulässig.

fin Experte!

Eine solche Fristenregelung hatte ich auch nicht gemeint, sondern starre Fristen <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->

Susanne Experte!

Ein unbedarfter Poster kann aber nicht wissen, was Du meinst !!!

Nochmal: nicht in jedem Vertrag sind die Fristen starr und um die zu erkennen brauchst Du den genauen Wortlaut.

topsy hat lediglich geschrieben:
nach 3 jahren sind ja die wände in bad, küche ... dran. nach 5 jahren ... nach 7 jahren ... und dann bei auszug? [/quote:b363e]

Daraus ist nicht zu erkennen, dass es sich um starre Fristen handelt.

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