fin
Wenn Schönheitsreparaturen unsachgemäß gemacht wurden, dann müßte die Vermieterin normalerweise dem Vormieter schreiben, dies noch einmal zu machen. Dafür scheint es aber nun wohl zu spät.
Ihr habt gemacht was Ihr machen konntet, nämlich alle Mängel aufgelistet und der Vermieterin zukommen lassen. Die Kopie des Schreibens bitte gut verwahren! Was Ihr in Ordnung gebracht haben wollt, müßt Ihr aber klipp und klar schriftlich ausdrücken. Eine laufende Klospülung muss repariert werden, sonst habt Ihr einen zu hohen Wasserverbrauch. Das sollte die Vermieterin auch bald veranlassen. Wenn nichts passiert, noch einmal mahnen. Der Wasserdruck kann bei der Gelegenheit von einem Klempner auch beurteilt werden. Alles andere wird wohl Verhandlungssache mit dem Vermieter sein.
Wenn die Heizkörper schon etwas älter sind, läßt die eigentlich kaum ein Vermieter mehr von den Mietern streichen, auch wenn es im Mietvertrag steht. Mieter schmirakeln hier und richten meist am Ende noch mehr Schaden an als nötig.
topsy76
vielen dank für die antwort schon mal!
wie ist das bei auszug bzw. nach den fristen die mietvertrag stehen mit den schönheitsreparaturen?
nach 3 jahren sind ja die wände in bad, küche ... dran. nach 5 jahren ... nach 7 jahren ... und dann bei auszug?
muß ich das wirklich machen nach ablauf der fristen wenn ich sie nicht fachgerecht gemacht übernommen habe?
viele grüße, tobi
fin
Nein. Starre Fristen bei den Schönheitsreparaturen sind laut neuem Mietgesetz hinfällig, auch wenn noch Mietverträge nachträglich mit diesem Passus abgeschlossen werden. Entschieden wird hier mehr im Einzelfall, z.b. nach dem tatsächlichen Zustand der Wände und der Wohndauer der Mieter. Z.B. werden die Wände von starken Rauchern bereits nach einem Jahr in Mitleidenschaft gezogen sein. In Ihrem Fall mit unsachgemäßer Renovierung des Vormieters sollten Sie Fotos von den Wänden machen mit Datumsangabe, damit Sie das hinterher dokumentieren können.
Bleiben Sie 3 Jahre oder länger in der Wohnung, sollten Sie, wo nötig, natürlich selbst streichen oder tapezieren.
Susanne
Hallo Fin,
diese Auskunft kannst Du so pauschal nicht machen. Gerade bei der Fristenregelung kommt es auf den genauen Wortlaut an, daher handelt es sich bei einer Fristenregelung, die durchaus zulässig ist, nicht automatisch um eine starre Regelung.
Man könnte eine Fristenregelung z.B. so formulieren, dass sie sich auch auf den Abnutzungszustand der Wohnung bezieht oder einfach:
i.d.R. kann sich der Mieter an folgenden Fristen orientieren[/i:620e9]
Solch eine Fristenregelung ist nicht starr und damit zulässig.
fin
Eine solche Fristenregelung hatte ich auch nicht gemeint, sondern starre Fristen <!-- s --><!-- s -->
Susanne
Ein unbedarfter Poster kann aber nicht wissen, was Du meinst !!!
Nochmal: nicht in jedem Vertrag sind die Fristen starr und um die zu erkennen brauchst Du den genauen Wortlaut.
topsy hat lediglich geschrieben:
nach 3 jahren sind ja die wände in bad, küche ... dran. nach 5 jahren ... nach 7 jahren ... und dann bei auszug? [/quote:b363e]
Daraus ist nicht zu erkennen, dass es sich um starre Fristen handelt.