mono 18.09.2010 11:27
Sollte die Klasuel in einem Formularmietvertrag untergebracht sein, dürfte es sich hier um eine unwirksame Abwälzung der Schönheitsraparaturen handeln - ihr mithin überhaupt nicht zur Ausführung verpflichtet sein. Handelt es sich um eine individualvertraglich ausgehandelte Vereinbarung schaut es anders aus.
In jedem Fall würde bereits die Position "abschleifen der Holzfussböden" in Rahmen einer Formularklausel zur kompletten Unwirksamkeit führen.
Mal abwarten, was die anderen meinen .
Balkonexperte 18.09.2010 13:01
Die Klausel mit dem Schleifen des Fußbodens dürfte als einzige keinen Bestand haben, weil das weit über das Maß hinaus geht, was ein Mieter im Rahmen der Schönheitsreparaturen schuldet. Kurz gesagt: Böden sind Vermieterangelegenheit.
Bei den Wänden und dem Fachwerk wird die Angelegenheit wohl von einem Gericht entschieden werden müssen, denn es handelt sich hier um einen speziellen Fall und einer im Mietvertrag explizit vereinbarten Farbe.
Errick 18.09.2010 14:02
Erste Anhaltspunkte zur Überprüfung der Wirksamkeit der Klauseln über Schönheitsreparaturen bietet folgende Webseite:
http://www.rechtsanwalt-rossbach.de/Renovierung-Schoenheitsreparaturen.htm
Wenn danach weiter Zweifel bestehen, empfiehlt es sich, den Vertrag einem Anwalt oder Mieterverein vorzulegen.
Nordika66 18.09.2010 19:53
Vielen Dank für die schnellen Antworten. Ich lese mich mal im Link von Errick schlau.