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Haftung nach Auszug des Partners aus gemeinsam gemieteter Wohnung
Zieht nach der Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft einer der beiden Mieter aus der gemeinsam befristet angemieteten Wohnung aus und erklärt der andere sein Einverständnis dem Vermieter gegenüber, dass dieser seiner ehemaligen Mitmieterin eine andere Wohnung vermietet, bringt er damit zum Ausdruck, dass er die Wohnung ungeachtet des Auszuges seiner Partnerin behalten will. Er ist deshalb im Innenverhältnis zu seiner bisherigen Mitmieterin verpflichtet, die Miete für die bis dahin gemeinsame Wohnung künftig allein zu tragen.
Urteil des OLG Köln vom 28.03.2003
19 U 159/02
OLGR Köln 2003, 199