Gotthilf 23.08.2011 19:13
Die Frage berührt das Mietrecht nicht.
Hier handelt es sich um Sachbeschädigung und einer daraus resultierenden Schadensersatzforderung.
Auch wenn ein Vermieter eine Sachbeschädigung bei seinen Mietern verursacht, muss er selbstverständlich für den Schaden aufkommen.
Ob er den Schaden freiwillig reguliert, ist eine andere Frage.
Bladder 23.08.2011 19:45
Unter diesem Aspekt sehe ich doch die Zuständigkeit des Mietrechtes:
Grundsätzlich steht dem Mieter ein Aufwendungsersatz in angemessenem Umfang zu (LG Hamburg WM 99, 364) zu. Rechtsgrundlage ist § 554 Abs. 4 BGB, Der Vermieter muss die Wohnung nach der Modernisierung wieder in einen gebrauchsfähigen, vertragsgemäßen Zustand versetzen, also auch die Maler - und Tapezierarbeiten sowie Reinigungsarbeiten durchführen.
Balkonexperte 23.08.2011 19:53
Diese Antwort:
Der Vermieter muss die Wohnung nach der Modernisierung wieder in einen gebrauchsfähigen, vertragsgemäßen Zustand versetzen, also auch die Maler - und Tapezierarbeiten sowie Reinigungsarbeiten durchführen.
sollte wohl zum Nachdenken anregen. Wo fallen hier auf der Terrasse Maler- und Tapeziererarbeiten an?
Bladder 23.08.2011 20:05
Mann, oh Mann!
Gotthilf 23.08.2011 20:10
Eine Modernisierungsmaßnahme muss den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig verbessern oder zur Energieeinsparung beitragen.
Das Streichen einer Fassade ist eine Instandhaltungsmaßnahme, auf keinen Fall eine Modernisierungsmaßnahme.
In diesem Fall ist dem Streichen auch keine andere Maßnahme vorausgegangen, welche man als Modernisierung bezeichnen könnte.
Bladder 23.08.2011 20:13
Hilf mir lieber Gott!
Es geht doch nicht um "die Modernisierung" sondern um eine Erhaltungsmaßnahme an oder im Haus. Dieser Aufwendungsersatz steht dem Mieter dann auch zu, wenn es sich um sein gemietetes Gärtchen handelt.