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Oft wird im Rahmen von Schadensersatz ein Wirtschaftsgut ersetzt (Beispielsweise Elektrogeräte in der Küche einer Mietwohnung).
Ein Neugerät für ein vielleicht schon sehr altes Gerät aber wäre eine ungerechtfertigte Bereichung, weshalb man einen sogenannten Abschlag "Neu für Alt" vornimmt.
Dieser errechnet sich aufgrund des Anschaffungsdatums und der durchschnittlichen Nutzungsdauer.
Beim Ansatz der durchschnittlichen Nutzungsdauer sind der Fantasie dann keine Grenzen gesetzt. Bei einem Kühlschrank könnte man 10 Jahre ansetzen ... ich habe aber auch schon 20 und 30 Jahre gelesen.
Ferner habe ich mehrere Textstellen gefunden, wo Gerichte die sogenannte AfA-Tabelle des Bundeswirtschaftsministeriums angesetzt haben. Dort wird für hunderte von Wirtschaftsgütern die jeweilige Nutzungsdauer ausgewiesen (zum beim Beispiel zu bleiben: Kühlschrank -> 10 Jahre). Diese Tabelle ist Grundlage für die Abschreibung für Abnutzung.
Allerdings habe ich kein einziges Präjudiz gefunden, das diese Tabelle in Ansatz bringt oder gar - bei fehlendem, anderlautenden Vortrag - den Ansatz dieser Tabelle dann als regelmäßig vorschreibt.
Ist jemand dazu eine Fundstelle bekannt?