Famnex hat diese Frage gestellt
Hallo!
Eine kurze Frage:
In meinem Mietvertrag steht folgende Klausel drin: "Der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen auf seine Kosten in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht auszuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder kalken der Decken und Wänden, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren einschließlich Fenster und Außentüren von innen. In gleicher Weise hat der Mieter auch die Renovierung der Fußleisten durchzuführen."
Außerdem hat die Vermieterin folgende Zeilen am Ende des Vertrags hinzugefügt: "Die Wohnung wird am Ende des Mietverhältnisses renoviert und besenrein hinterlassen."
Jetzt meine Frage: Sind beide Klauseln durch die Starrheit der 2. ungültig und kann ich das Geld für die bereits erfolgte Renovierung zurückverlangen?
Vielen Dank schon mal für die Antworten!
Gruß
Famnex