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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen wie es mit der rechtlichen Seite aussieht.

Mein Mietverhältnis ist lt. Vertrag seit dem 01.06.06 beendet. Gestern bekam ich einen Brief von meinem Makler, über eine Reperatur für das Kühlschrankgefrierfach. Da mir der Griff des Gefrierfaches abgebrochen ist (Verschleißteil) habe ich diesen Magnel im Januar Original Marke wieder behoben.

Mein Nachmieter stellt jetzt angeblich fest, dass der Kühlschrank sich ständig ein- und abschaltet. Da viel meinem Makler gleich mein Problem mit dem Kühlschrank ein. Er ließ eine ganze GEFRIERFACHTÜR einbauen und stellte es mir aufgrund fehlerhaften Einbaus in Rechnung. Da ich aber keinerlei Probleme mit dem Kühlschrank bzw. der Tür des Gefrierfachs hatte sondern lediglich nur der Schnapper dieser Tür durch Verschleiß kaputt ging, würde mich jetzt mal interessieren ob ich dafür aufkommen muss. Den Griff der Tür hatte ich bereits im Februar eingebaut und seit dem bis zu meinem Auszug das Gefrierfach ebenso in Gebrauch hatte. Das Gefrierfach ging bis zum meinem Auszug ohne Probleme.

Muss ich denn jetzt für die Kosten diese TÜR aufkommen obwohl alles in Ordnung war, als ich die Wohnung übergeben habe?

Wäre sehr dankbar für einen Rat!

LG
Laurien

3 Kommentare zu „Reparaturzahlung nach Beendigung des Mietverhältnis??”

Mieter Profi

Hallo,

Der Makler hätte Dir selbst Gelegenheit geben müssen, den Schaden (falls er wirklich vorhanden war), zu beheben. Da der Makler die Reparatur einfach in Auftrag gegeben hat, bleibt er jetzt auf diesen Kosten sitzen. Du musst also nicht zahlen.

Laurien

Hallo!
Vielen dank für die rasche Antwort.
Na mal sehen wie das jetzt weiter geht!

Susanne Experte!

Hallo,

Der Makler hätte Dir selbst Gelegenheit geben müssen, den Schaden (falls er wirklich vorhanden war), zu beheben. Da der Makler die Reparatur einfach in Auftrag gegeben hat, bleibt er jetzt auf diesen Kosten sitzen. Du musst also nicht zahlen.[/quote:ff710]

Das ist schlicht und einfach falsch - diese Fristsetzung gilt lediglich für Schönheitsreparaturen, nicht für geforderten Schadenersatz. Schadenersatz beinhaltet ja auch, dass der Schaden monetär ersetzt wird, der Eigentümer muss diesen Schaden aber nicht reparieren lassen.
Die Frage wäre dann eben, ob ein Schaden entstanden ist, den der Mieter begleichen muss, denn normale Abnutzung ist im Mietzins enthalten.

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