Gotthilf 21.08.2011 13:51
Das Vertragsverhältnis war am 31.07.2011 beendet.
Da der Mieter die Wohnung zu spät zurück gegeben hat, ist hier § 546a BGB anzuwenden:
Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Bladder 21.08.2011 15:26
Zur formellen Rückgabe einer Wohnung gehört die vollständige Räumung der Wohnung und die Schlüsselübergabe.