neuer
Hallo,
das hört sich wirklich was seltsam an, eher an einer "eigenbedarfkündigung" ohne eigenbedarf oder "wie krieg ich einfach einen mieter raus " ...
Der Vermieter kann dem Mieter aber keinesfalls wegen der beabsichtigten Modernisierung kündigen !
Er hat Ihnen ja mit dem Grund gekündigt, das die Wohnung/Haus nicht mehr zu Vermieten ist/wird, deswegen sind Sie ja ausgezogen, nun Renoviert er die Wohnung/Haus aber doch und wird diese auch wieder Vermieten, sowas ist Arglistige Täuschung und bestimmt Schadensersatzpflichtig !
Bei so einem Fall auf jedenfall einen Rechtsanwalt zur Rate ziehen, da dieser Fall wohl etwas kompliziert wird.
Viel Glück und Gruß
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Verwertungskündigung
Gemäß § 573 BGB hat der Vermieter die Möglichkeit, ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis gegenüber dem Mieter zu kündigen. Er kann dies jedoch nur dann tun, wenn er ein so genanntes berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches berechtigtes Interesse liegt unter anderem dann vor, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Diese so genannte Verwertungskündigung hat für den Vermieter folgende Voraussetzungen:
* Der Vermieter muss die Absicht haben, die Mietsache anderweitig zu verwerten.
* Der Vermieter muss durch das bestehende Mietverhältnis an einer angemessenen Verwertung gehindert sein - Verwertung kann insoweit auch der beabsichtigte Abriss oder Neubau aber auch Verkauf bedeuten.
* Der Vermieter muss erhebliche Nachteile dadurch erleiden, dass das Grundstück über längere Zeit keinen wirtschaftlichen Nutzen bringt und überwiegend Kosten verursacht - eine Existenzgefährdung des Vermieters ist jedoch nicht erforderlich.
* Schließlich muss die Fortsetzung des Mietverhältnisses die Verwertung verhindern und die erforderlichen erheblichen Nachteile verursachen.[/b:38d23]
Der Vermieter hat in dem Kündigungsschreiben die Gründe für das von ihm behauptete berechtigte Interesse genau darzulegen. Die Kündigung ist sonst unwirksam.
Der Mieter kann dieser Kündigung gemäß § 574 BGB widersprechen und von dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Der Mieter hat diesen Widerspruch schriftlich zu erklären und muss auf Verlangen des Mieters über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft geben. Außerdem muss er diesen Widerspruch innerhalb von zwei Monaten vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklären. Andernfalls kann der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen. Zudem muss der Mieter in diesem Widerspruchsschreiben nach Möglichkeit alle Gründe angeben, die die angenommene unannehmbare Härte begründen und darlegen, dass er das berechtigte Interesse des Vermieters an der Verwertung der Immobilie verneint.
lilalu73
Danke, das hat mir erst mal sehr geholfen.
Ich möchte es zwar eigentlich nicht auf einen Rechtstreit ankommen lassen, aber vom Prinzip her bräuchte dieser Vermieter auf jeden Fall mal nen Denkzettel.