Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo, ich bin neu hier und hoffe, dass mir jemand helfen kann.
Mein Mann und ich lebten bis vor Kurzem in einem kleinen Häuschen. Im November hat uns unser Vermieter die Kündigung ausgesprochen, weil die Heizungsanlage nicht mehr den Abgasnormen entspricht und er aufgefordert wurde, dies zu beheben. Im Kündigungsschreiben stand als Begründung dafür, dass der Austausch der Heizungsanlage wirtschaftlich unrentabel sei, und er uns deswegen kündige.
Wir haben die Kündigung akzeptiert und sind im Januar diesen Jahres ausgezogen, natürlich mit erheblichen Mehrkosten, höhere Miete, höhere Kaution und Maklerprovision.
Durch unsere ehemaligen Nachbarn haben wir erfahren, dass er nun mit den Renovierungsarbeiten in diesem Haus begonnen hat und bereits ab nächsten Monat einen neuen Mieter in der Wohnung hat (niemand aus seiner Familie).
Jetzt meine Frage:
Nachdem er uns während der Mietzeit ständig Scherereien gemacht hat, seht ihr irgendwelche Möglichkeiten, dagegen vorzugehen? Sprich Kündigung wegen Unrentabilität einer Renovierung - Mieter sind weg und es wird sofort mit der Renovierung begonnen? Zumindest hätte ich gern die Maklerkosten wieder, die mir entstanden sind. Meint Ihr, es gibt da eine Chance?
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Vielen Dank.
Stichwörter: unrentabler + wegen + kündigung + renovierung

2 Kommentare zu „Kündigung wegen unrentabler Renovierung”

neuer Experte!

Hallo,

das hört sich wirklich was seltsam an, eher an einer "eigenbedarfkündigung" ohne eigenbedarf oder "wie krieg ich einfach einen mieter raus " ...

Der Vermieter kann dem Mieter aber keinesfalls wegen der beabsichtigten Modernisierung kündigen !

Er hat Ihnen ja mit dem Grund gekündigt, das die Wohnung/Haus nicht mehr zu Vermieten ist/wird, deswegen sind Sie ja ausgezogen, nun Renoviert er die Wohnung/Haus aber doch und wird diese auch wieder Vermieten, sowas ist Arglistige Täuschung und bestimmt Schadensersatzpflichtig !

Bei so einem Fall auf jedenfall einen Rechtsanwalt zur Rate ziehen, da dieser Fall wohl etwas kompliziert wird.

Viel Glück und Gruß


-------------------------------------

Verwertungskündigung
Gemäß § 573 BGB hat der Vermieter die Möglichkeit, ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis gegenüber dem Mieter zu kündigen. Er kann dies jedoch nur dann tun, wenn er ein so genanntes berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches berechtigtes Interesse liegt unter anderem dann vor, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Diese so genannte Verwertungskündigung hat für den Vermieter folgende Voraussetzungen:

* Der Vermieter muss die Absicht haben, die Mietsache anderweitig zu verwerten.
* Der Vermieter muss durch das bestehende Mietverhältnis an einer angemessenen Verwertung gehindert sein - Verwertung kann insoweit auch der beabsichtigte Abriss oder Neubau aber auch Verkauf bedeuten.
* Der Vermieter muss erhebliche Nachteile dadurch erleiden, dass das Grundstück über längere Zeit keinen wirtschaftlichen Nutzen bringt und überwiegend Kosten verursacht - eine Existenzgefährdung des Vermieters ist jedoch nicht erforderlich.
* Schließlich muss die Fortsetzung des Mietverhältnisses die Verwertung verhindern und die erforderlichen erheblichen Nachteile verursachen.[/b:38d23]


Der Vermieter hat in dem Kündigungsschreiben die Gründe für das von ihm behauptete berechtigte Interesse genau darzulegen. Die Kündigung ist sonst unwirksam.

Der Mieter kann dieser Kündigung gemäß § 574 BGB widersprechen und von dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Der Mieter hat diesen Widerspruch schriftlich zu erklären und muss auf Verlangen des Mieters über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft geben. Außerdem muss er diesen Widerspruch innerhalb von zwei Monaten vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklären. Andernfalls kann der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen. Zudem muss der Mieter in diesem Widerspruchsschreiben nach Möglichkeit alle Gründe angeben, die die angenommene unannehmbare Härte begründen und darlegen, dass er das berechtigte Interesse des Vermieters an der Verwertung der Immobilie verneint.

lilalu73

Danke, das hat mir erst mal sehr geholfen.

Ich möchte es zwar eigentlich nicht auf einen Rechtstreit ankommen lassen, aber vom Prinzip her bräuchte dieser Vermieter auf jeden Fall mal nen Denkzettel.

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.