Susanne
zu1: 6 Monate
zu2: bei Guthaben logischerweise nichts oder ein Minimalbetrag, je nach Höhe des Guthabens.
zu3: Schriftlich mit Fristsetzung die ausstehende Kautionsabrechnung einfordern, bei Verzug auf Mahnbescheid und Anwalt (dessen Rechnung der VM zu begleichen hat) androhen - bei Verzug solltest Du dann wirklich einen Anwalt aufsuchen, der wird Dich nichts kosten bzw. Vorkasse. Nicht vergessen, aus der Kaution stehen Dir ja auch Zinsen zu!
zu3: Im Schreiben separat darauf eingehen, aber auf folgendes aufmerksam machen: Das Guthaben wird fällig mit Zugang der Abrechnung, hier auf jeden Fall Verzugszinsen ansetzen. ( http://www.zinsrechner http://www.zinsrechner.de <!-- w --> o.ä.)
Matthias1982
Hallo Susanne!
Zunächst danke für deine Antwort.
nochmal zur Maximalfrist: Beginnt diese nun ab Ende des Mietverhältnisses oder mit dem Tag der Übergabe?
Das Guthaben aus der letzten Rechnung beträgt 55,44€; wieviel darf der Vermieter maximal einbehalten und gibt es dazu rechtliche Bemessungsgrundlagen.
Zur 3:
Also nach Ablauf der derzeitigen von mir gesetzten Frist (welche als Maximaldatum auch die 6Monatsfrist nach Mietende berücksichtigt) schreibe ich ihm einen Brief, in welchem ich ihm eine 2. Frist für die Abrechnung setze und drohe - sollte er diese nicht einhalten - gleich mit Mahnbescheid und Anwalt.
Wie lange sollte ich ihm die 2. Frist setzen? 2 Wochen oder einen weiteren Monat.
Was mich im Übrigen noch interessiert ist, ob er Forderungen aus Reparaturen und dem Protokoll auch nach den 6 Monaten geltend machen kann oder ob er da Probleme kriegt. Verjährund dürfte ja im Prinzip erst nach 3 Jahren eintreten.
Bisher schickte ich ihm einen Brief, in welchem ich im die Frist bis Ende Januar (auch ablauf der 6Monate nach Mietende) setzte, Kautionsabrechnung gemäß Vereinbarung forderte und zusätzlich anmerkte, dass das Guthaben noch nicht eintraf.