Balkonexperte 26.07.2010 18:45
Wenn Sie den Mietvertrag schon unterschrieben haben, dann haben Sie die Wohnung in dem jetzigen Zustand angemietet, also haben Sie auch kein Recht, die Miete zu mindern.
Wenn Sie noch nicht unterschrieben haben, dann müssen Sie verhandeln und nochmals verhandeln, oder aber sich nach einer anderen Wohnung umsehen.
Berthelstal 26.07.2010 19:23
Da bleibt Ihnen nur ein Bittgang oder eine fristgerechte Kündigung.
BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme.
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
Bladder 03.08.2010 12:29
>Zitat:Und wenn jetzt nichts am Bad gemacht wird, kann ich dann eine Mietminderung verlangen?<
Diese spezielle Frage ist bereits vollständig beantwortet!
Man könnte nur dann eine Mietminderung durchsetzen, wenn etwas nicht gebrauchsfähig wäre. Auf die Sauberkeit und die Schönheit kommt es nicht an!