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mobbel hat diese Frage gestellt
Der, von unserem Vermieter selbst verfasste Mietvertrag (AGB??), enthält folgende Klauseln über Schönheitsreparaturen. Müssen wir bei Auszug nach etwa 2 Jahren nun renovieren oder nicht? Die Wohnung wurde uns neu renoviert übergeben.

Rohre, Innentüren mit Rahmen, Einbauschränke, Fenster und Außentüren
von innen) aufgrund eines vom Vermieter vorzulegenden
Kostenvoranschlages eines Malerfachbetriebes an den Vermieter zu zahlen
– es sei denn, der Mieter erledigt diese Arbeiten in fachhandwerklicher
Qualität selbst. § X Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.
Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit die
Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Streichen der Decken und Wände,
Streichen der Heizkörper einschl. Rohre, Fenster, Türen, Türstöcke und
Außentüren von innen) auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Qualität
vornehmen zu lassen/vorzunehmen.

§ Y Veränderungen an der Mietsache
Bauliche oder sonstige den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitende
Veränderungen in und an der Mietsache, insbesondere Um- und
Einbauten, Installationen und dgl. bedürfen der vorherigen Zustimmung
des Vermieters. Dies gilt auch für das Anbringen von Tapeten auf
gespachtelten, geschliffenen und gestrichen Flächen sowie bei erheblich
abweichender Farbgestaltung der Mietsache.
Veränderungen an und in der Mietsache , die ohne Zustimmung des
Vermieters während der Mietzeit vorgenommen wurden, hat der Mieter
auf Verlangen des Vermieters sofort auf eigene Kosten zu beseitigen und
den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Dieses gilt bei
genehmigten Veränderungen, bei Beendigung des Mietverhältnisses
gleichermaßen, wenn der Vermieter dies so vorbehalten hat.
Will ein Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat,
bei Beendigung des Mietverhältnisses wegnehmen, hat er sie zunächst
dem Vermieter zur Übernahme anzubieten. Wenn der Vermieter die
Einrichtungen übernehmen möchte, hat er nach seiner Wahl entweder
dem Mieter die Herstellungskosten abzüglich eines angemessenen
Betrages für die Nutzung zu erstatten. Macht der Vermieter von diesem
Recht keinen Gebrauch und nimmt der Mieter die Einrichtungen weg, ist
der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.


§ Z Beendigung des Mietverhältnisses
Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit gesäubert und mit
sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben. § 9 und § 10 bleiben davon
unberührt.
Bei Auszug wird durch den Mieter aus hygienischen Gründen der WC-Sitz
und die WC-Brüste erneuert bzw. zu seinen Lasten ausgewechselt.
Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters aus
Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, haftet der Mieter für den
Schaden, der dem Vermieter dadurch entsteht, dass die Räume nach dem
Auszug des Mieters aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat,
nicht oder nur zu einer niedrigeren Miete vermietet werden können. Die
Geltendmachung eines weiteren vom Mieter zu vertretenden Schadens ist
nicht ausgeschlossen.
Endet das Mietverhältnis durch Ablauf der Mietzeit, so ist der Mieter
verpflichtet, Kosten für die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und
Streichen der Decken und Wände, Streichen der Heizkörper einschl.



1 Kommentar zu „Schönheitsreparaturen die x-te”

mobbel 10.09.2009 12:16

Der oberste Teil .......Rohre,...
gehört zu § Y

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